Re: Ebay Abzocke bei vorzeitigem Beenden einer Auktion (Ipho
@heiner12
Vielen Dank für Ihre Antwort. Nachdem ich mich mit dem mir vorher nicht bekannten EBAY-Thema und den Probemen in den letzten Tagen sehr beschäftift habe, geht mir das ganze irgendwie immer im Kopf herum und ich versuche, es mal ganz neutral zu sehen und richtig zu verstehen.
An Ihren Argumenten sehe ich, daß Sie offensichtlich Erfahrungen mit Jura, bzw. speziel mit dem Abschluß von Kaufverträgen haben. Wie verhält es sich aber mit Kaufverträgen speziel aus EBAY-Auktionen? Da in dem Anwaltsbrief auf die EBAY-Geschäftsbedingungen (Paragraph 10) verwiesen wurde, die dann wohl gelten, habe ich mir diesen § durchgelesen. Verstehe ihn aber eigentlich so,daß sich der Verkäufer bei Einstellung seiner Ware (Willenserklärung = z.B. ein Euro) auch verpflichtet, seinen Artikel notfalls sogar auch zu diesem Preiis abzugeben. Wohl auch dann, wenn er einfach abbricht ohne berechtigen tatsächlichen Grund. Oder muß sich kein Verkäufer nach dem einen Amtgerichtsurteil mehr an diese Spielregel halten? Dann müßte ja ab sofort jeder Verkäufer sein Angebot nur noch bei EBAY (ohne Gebühren) aushängen und dann möglichst früh nach Lust und Laune beenden, und könnte ohne kaufvertragliche Verpflichtung seine Ware z.B. anderweitig verkaufen. Ein Schelm der böses dabei denkt. :lol:
Warum gibt aber realistisch nach meiner Überlegung nicht jeder ehrliche Verkäufer der solche Preisungerechtigkeiten von Anfang an vermeiden und nicht notfalls für ein Euro verkaufen will, einen "Mindestpreis" ein? Stelle mir das mit dem Mindestgebot so vor: Ich will eine Marken-Uhr bei EBAY verkaufen, die nach meiner Meinung mindestens 400 Euro wert ist. Damit ich nicht gezwungen bin diese wertvolle Uhr z.B. unter 300 Euro abgeben zu müssen, stelle ich sie für den Mindestpreis von 300 Eur ein (nicht für 1 Euro). Oder stellen viele Verkäufer nur wegen Einsparen von Gebühren für ein Euro ein?
Angenommen ich stelle aber meine Uhr für ein Euro ein. Wenn ich die Auktion dann abbreche (weil z.B. ein Kollege Interesse hat ) und mache dem Bieter dann weiß, daß die Uhr z.B. im Treppenhaus auf die Fliesen gefallen ist und dann (weil total kaputt) sofort weggeworfen wurde, habe ich ein Problem. Nehmen wir weiter an die Uhr stand beim Abbruch bei 48 Euro und der Bieter, der zu diesem Zeitpunkt Höchstbieter war und später die Uhr zu diesem preis haben möchte, hätte bereits auch schon maximal 150 Euro geboten (ob er wenn ich nicht abbgebrochen hätte sein Gebot weiter erhöht hätte, weiß ich ja nicht). Trotzdem will er auch in diesem Fall natürlich nicht mehr als 48 Euro zahlen. Müßte er bei einer richtigen Auktion im einem Auktionshaus aber auch nicht wenn der Hammer gefallen ist, oder? Nehmen wir weiter an, ich hätte die Uhr aber nicht mehr und kann auch nicht vorweisen, daß sie tatsächlich zerstört ist. Dann kann der Bieter wenn er will Schadensersatz verlangen. Er stellt fest wie hoch der preis für eine Uhr, wie von mir beschrieben z.B. im Laden kostet, zieht die 48 Euro von diesem peis ab und die Diffrerenz ist der Schadensersatz (sozusagen zur Strafe dafür dass ich die Uhr für 48 Euro nicht liefern kann oder will). Wenn sich dann aber heraustellt, das der Bieter (weil er z.B. Prozeßkostenhilfe beantragt hat) gar keine Uhren bezahlen kann, kann man (da er trotzdem dauernd auf teure Uhren bietet), dem Gericht beweisen, daß er gar nicht viele Uhren kaufen, sondern von Anfang an nur den Schadenersatz für möglichst viele Uhren habe wollte. In diesem Fall würde es dann auch keine große Rolle mehr spielen, warum der Verkäufer seine Auktion wirklich abgebrochen hat, da die Abzockerei den eigenen Schwindel überbietet.
Wenn dem so wäre, hätte der Bruder meiner Putzfrau tatsächlich gute Aussichten einen Prozeß zu gewinnen. Noch besser wäre es natürlich, wenn es auch noch zusätzlich ein wie von <krennz> beschriebenes BGH-Urteil (das mit dem gesetztlichen Rücktrittsrecht im Schadensfall) gäbe. :wink:
Nehmen wir an, der Bieter (von der Auktion des Bruders meine Putzhilfe) hat einen gewerblichen Hintergrund. Dann wird er das aber wohl nachweisen können und hat beantragt sicher auch keine Prozeßkostenhilfe. Was wäre aber, wenn der Bietern privat Handys haben möchte (warum auch immer und sie auch bezahlen könnte), aber keine Prozeßkosteenhilfe beantragt? :?:
Weiß jemand hier, auf wie viele Auktionen normale Leute privat bei EBAY bieten dürfen? (habe da in den Geschäftsbedingungen und sonst in Foren nichts gefunden bzw. ob es da ein Limit gibt). Oder ab welcher Zahl kann man sicher davon ausgehen, daß einer unmöglich so viel Geld für so viele Einkäufe haben könnte? Oder müßte man dann verlangen, das vor Gericht Verdienstbescheingungen oder Sparbücher vorgelegt werden, wenn man die Vermutung hat, daß einer nicht so viel bezahlen könnte? Was aber ist, wenn sich dann rausstellt, das Geld genug für Einkäufe vorhanden ist (spielt dann doch wieder der Abbruchgrund eine Rolle und man verliert den Prozeß)? Oder dürfen bei EBAY überhaupt nur gewerbliche Käufer auf so viele Waren bieten wie sie wollen? (Habe auch hierüber nichts gefunden). :?:
Der Familienrat meiner Putzhilfe tagt noch, ob man beim Rechtsschutz wegen einem Anwalt anrufen sollte oder doch bezahlt damit alles nicht noch teurer wird, ist ja noch etwas Zeit bis zum Fristablauf.
@krennz
Ich hoffe Sie sind mir nicht böse, weil ich geschrieben habe, das sie das Thema meiner Meinung nach vielleicht etwas zu einseitig sehen.Sie meinen es sicher gut für alle ehrlichen Verkäufer. Aber die können doch auch spätestens vorm Gericht ihre rechtmäßigen Günde beweisen und haben doch diese Probleme hier (wie oben) gar nicht und der kläger bekommt so oder so keinen Schadensersatz.