Auszug aus dem Urteil:
"Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers beeinträchtigen, einen "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen."
Gleiches mache ich ja wenn ich auf ebay eine Karte verkaufe. Ich biete sie gewerblichen sowie privaten Mitgliedern an und allen steht dann frei ob sie die Karte nutzen oder nochmals verkaufen.
Weiter im Urteil heißt es:
"Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an gewerbliche Wiederverkäufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das Wettbewerbsrecht gewährt dem Kläger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Der Kläger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die Beklagten daran zu hindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von den Beklagten weder getäuscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. - Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391)."
Ich darf also auch als gewerblicher Händler die Tickets verkaufen solange ich nicht die normalen Vertriebswege (Vorverkauf) nutze, sondern sie durch den Ankauf von Dritten unterlaufe.