Hallo.
Ich habe gestern auch eine Mail vorab erhalten mit einer Abmahnung und einer strafbewehrten unterlassungserklärung!
Kurz zusammengefasst steht da auch drin, wie bei vielen anderen:
Gegenstand dieser Abmahnung ist der Vorwurf, dass zwei Tickets von Borussia Dortmund in der Saison 2015/2016 im Rahmen der nachbenannten Auktion über den eBay-Account mit dem Anbieternamen „...“ mit der Artikelnummer ...auf der Internetplattform eBay eingestellt und dadurch nachfolgend aufgeführte Rechte und ATGB-Bestimmungen unserer Mandantin verletzt wurden:
Folgende Rechtsverletzungen liegen vor:
• Die ATGB wurden nicht abgebildet
• Die Auktion wurde nicht als „Sofort-Kauf“ beendet/ mit der Option „Sofort-Kauf“ angeboten
• Der Verkaufspreis lag 15 % über dem Originalticketpreis
• Unautorisierte Nutzung bzw. Abbildung des Vereinslogos
Aufgrund der Rechtsverletzungen, die Sie im Rahmen der unter Ziffer II. benannten eBay-Auktion begangen haben, hat unsere Mandantschaft gegen Sie Ansprüche auf Unterlassung, Freistellung von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten und auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach den ATGB. Hierzu im Einzelnen:
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1. Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Unsere Mandantschaft kann die sofortige Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen von Ihnen verlangen. Daher ist es von Ihnen ab sofort zu unterlassen, Tickets für Veranstaltungen von Borussia Dortmund unter Verstoß gegen Bestimmungen der ATGB, insbesondere im Internet, z.B. bei eBay, zu veräußern. Der Unterlassungsanspruch kann nur durch eine von Ihnen unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfüllt werden. Das bloße Abstellen einer rechtsverletzenden Handlung kann die Wiederholungsgefahr, die nach ständiger Rechtsprechung vermutet wird (z.B. BGH GRUR 1979, 553, 554 – Luxus-Ferienhäuser; BGH GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum), nicht ausräumen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit Ihnen kann daher auch nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden werden.
Wir haben Sie daher aufzufordern, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und diese
a) mit dem aktuellen Datum zu versehen,
b) zu unterzeichnen und
c) unverzüglich im Original an uns zurückzusenden.
Sofern Sie beabsichtigen, eine abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wird darauf hingewiesen, dass nur eine Erklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Modifizierungen tragen Sie das Risiko, dass diese als nicht ausreichend zurückgewiesen werden.
Die Frist zum Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung endet am 06.05.2016.
Wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, muss uns die ausgefüllte und unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Frist ist auch erfüllt, wenn Sie die Erklärung vorab per Telefax übermitteln und das Original unmittelbar danach per Post bei uns eingeht. Im Falle verspätet oder falsch abgegebener Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen können unmittelbar weitere rechtliche oder sogar gerichtliche Schritte gegen Sie eingeleitet werden. Hierfür anfallende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten haben in diesem Fall Sie zu tragen.
2. Kostenerstattungsanspruch
Sie sind unserer Mandantschaft gegenüber gemäß §§ 683, 677, 670 BGB zudem dazu verpflichtet, die im Rahmen der Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen inkl. der Auslagen für Post und Telekommunikation zu erstatten. Insoweit machen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin einen Anspruch auf Freistellung geltend:
Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das für anwaltliche Tätigkeiten spezielle Gebührensätze festschreibt. Entscheidend für die konkrete Höhe der Rechtsverfolgungskosten sind vor allem der anwaltliche Aufwand sowie der Streitwert. Im Falle Ihrer Nichtreaktion könnte in einem späteren Gerichtsverfahren ein anzusetzender Streitwert von 5.000,00 EUR bis zu 50.000,00 EUR angemessen sein, wonach sich allein für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Nettobetrag in Höhe von bis zu
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1.511,90 EUR ergeben kann. Unsere Mandantin erklärt sich damit einverstanden, im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Gegenstands dieser Abmahnung in diesem frühen Stadium hier einen niedrigen Streitwert in Höhe von insgesamt nur 2.500,00 € zu Grunde zu legen. Bei diesem Streitwert orientieren sich die unserer Mandantin entstandenen Kosten an der Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 261,30 EUR (netto) zzgl. einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe 20,00 EUR. Eine zusätzlich anfallende 1,5 Einigungsgebühr nach §13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 301,50 EUR (netto) bliebe dabei zu Ihren Gunsten unberücksichtigt.
Unter Berücksichtigung auch der übrigen unter Ziffer II.2 aufgeführten Rechtsverletzungen erklärt sich unsere Mandantin dazu bereit, einer vergleichsweisen Erledigung sämtlicher Kostenerstattungsansprüche auf Basis eines entsprechend erhöhten Streitwerts von 5.000,00 EUR zuzustimmen. Bei diesem Streitwert orientieren sich die unserer Mandantin entstandenen Kosten an der Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 393,90 EUR (netto) zzgl. einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe 20,00 EUR. Eine zusätzlich anfallende 1,5 Einigungsgebühr nach §13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 454,50 EUR (netto) bliebe dabei zu Ihren Gunsten unberücksichtigt. Von dem Ausspruch einer Vertragsstrafe würde ebenfalls abgesehen.
Um sämtliche Kostenerstattungsansprüche zu erledigen, wäre unsere Mandantin unter Zugrundelegung des zuletzt benannten Streitwerts mit der vergleichsweisen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrags in Höhe von nur 500,00 EUR einverstanden.
Mit dem damit zum Ausdruck kommenden Entgegenkommen, wird deutlich, dass es unserer Mandantin hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzung im Wesentlichen um den Schutz der unter Punkt I. aufgeführten Interessen geht.
Die Zahlungsfrist endet am 06.05.2016.
Muss man darauf überhaupt reagieren, oder sollte man erst mal ganz ruhig abwarten ob da überhaupt nochmal was kommt?
Ich habe ja eine Rechtschutzversicherung, aber was kann schon passieren wenn man darauf erstmal gar nicht reagiert?
Es scheint ja nun hinlänglich bekannt zu sein das dieses Anwaltsbüro mit dieser Masche nur abzocken will.