Re: Ebay Abzocke bei vorzeitigem Beenden einer Auktion (Ipho
Allerdings fällt es leichter einem privaten Bieter nachzuweisen, daß er keinen Rechtsbindungswillen hat, wenn er mehr als üblich auf Geräte bietet, insbesondere gleichzeitig bei Angeboten, die aber erst in einigen Tagen enden. Mit der Begründung ein Schnäppchen machen zu wollen, kann man da nicht kommen, denn dann könnte man auch nacheinander bieten. So aber muß er damit rechnen, diese Geräte alle zu bekommen. Also ist damit der einzige Unterschied in dem frühen Gebot statt eines späteren, die Chance zu nutzen, bei einem Angebotsabbruch Höchstbietender zu sein.
Genau richtig verstanden.fatima39 schrieb:...
Verstehe ihn aber eigentlich so,daß sich der Verkäufer bei Einstellung seiner Ware (Willenserklärung = z.B. ein Euro) auch verpflichtet, seinen Artikel notfalls sogar auch zu diesem Preiis abzugeben. Wohl auch dann, wenn er einfach abbricht ohne berechtigen tatsächlichen Grund.
Das werden sicherlich viele denken und sich dann wundern, wenns schief geht.fatima39 schrieb:...
Oder muß sich kein Verkäufer nach dem einen Amtgerichtsurteil mehr an diese Spielregel halten? Dann müßte ja ab sofort jeder Verkäufer sein Angebot nur noch bei EBAY (ohne Gebühren) aushängen und dann möglichst früh nach Lust und Laune beenden, und könnte ohne kaufvertragliche Verpflichtung seine Ware z.B. anderweitig verkaufen. Ein Schelm der böses dabei denkt. :lol:
Auch das haben Sie völlig richtig erfasst. Diese Verkäufer, die die Gebühren sparen wollen, haben dann aber am meisten etwas dagegen, den Artikel so günstig wegzugeben.fatima39 schrieb:...
Oder stellen viele Verkäufer nur wegen Einsparen von Gebühren für ein Euro ein?
Korrekt.fatima39 schrieb:...
Angenommen ich stelle aber meine Uhr für ein Euro ein. Wenn ich die Auktion dann abbreche (weil z.B. ein Kollege Interesse hat ) und mache dem Bieter dann weiß, daß die Uhr z.B. im Treppenhaus auf die Fliesen gefallen ist und dann (weil total kaputt) sofort weggeworfen wurde, habe ich ein Problem. Nehmen wir weiter an die Uhr stand beim Abbruch bei 48 Euro und der Bieter, der zu diesem Zeitpunkt Höchstbieter war und später die Uhr zu diesem preis haben möchte, hätte bereits auch schon maximal 150 Euro geboten (ob er wenn ich nicht abbgebrochen hätte sein Gebot weiter erhöht hätte, weiß ich ja nicht). Trotzdem will er auch in diesem Fall natürlich nicht mehr als 48 Euro zahlen. Müßte er bei einer richtigen Auktion im einem Auktionshaus aber auch nicht wenn der Hammer gefallen ist, oder? Nehmen wir weiter an, ich hätte die Uhr aber nicht mehr und kann auch nicht vorweisen, daß sie tatsächlich zerstört ist. Dann kann der Bieter wenn er will Schadensersatz verlangen. Er stellt fest wie hoch der preis für eine Uhr, wie von mir beschrieben z.B. im Laden kostet, zieht die 48 Euro von diesem peis ab und die Diffrerenz ist der Schadensersatz (sozusagen zur Strafe dafür dass ich die Uhr für 48 Euro nicht liefern kann oder will). Wenn sich dann aber heraustellt, das der Bieter (weil er z.B. Prozeßkostenhilfe beantragt hat) gar keine Uhren bezahlen kann, kann man (da er trotzdem dauernd auf teure Uhren bietet), dem Gericht beweisen, daß er gar nicht viele Uhren kaufen, sondern von Anfang an nur den Schadenersatz für möglichst viele Uhren habe wollte. In diesem Fall würde es dann auch keine große Rolle mehr spielen, warum der Verkäufer seine Auktion wirklich abgebrochen hat, da die Abzockerei den eigenen Schwindel überbietet.
In erster Linie muß der Bieter in der Lage sein, die Ware zu bezahlen, um seinen kaufvertraglichen Pflichten nachzukommen. Da ist es unabhängig, ob er nun offiziell gewerblich handelt oder privat.fatima39 schrieb:...
Nehmen wir an, der Bieter (von der Auktion des Bruders meine Putzhilfe) hat einen gewerblichen Hintergrund. Dann wird er das aber wohl nachweisen können und hat beantragt sicher auch keine Prozeßkostenhilfe. Was wäre aber, wenn der Bietern privat Handys haben möchte (warum auch immer und sie auch bezahlen könnte), aber keine Prozeßkosteenhilfe beantragt? :?:
Allerdings fällt es leichter einem privaten Bieter nachzuweisen, daß er keinen Rechtsbindungswillen hat, wenn er mehr als üblich auf Geräte bietet, insbesondere gleichzeitig bei Angeboten, die aber erst in einigen Tagen enden. Mit der Begründung ein Schnäppchen machen zu wollen, kann man da nicht kommen, denn dann könnte man auch nacheinander bieten. So aber muß er damit rechnen, diese Geräte alle zu bekommen. Also ist damit der einzige Unterschied in dem frühen Gebot statt eines späteren, die Chance zu nutzen, bei einem Angebotsabbruch Höchstbietender zu sein.
Da wird es kein Limit geben. Nur muß man sich die Tatsache vor Augen führen, daß man bei einer eigenen Verwendung der Geräte nicht gerade mehr als 10 benötigt.fatima39 schrieb:...
Weiß jemand hier, auf wie viele Auktionen normale Leute privat bei EBAY bieten dürfen? (habe da in den Geschäftsbedingungen und sonst in Foren nichts gefunden bzw. ob es da ein Limit gibt). Oder ab welcher Zahl kann man sicher davon ausgehen, daß einer unmöglich so viel Geld für so viele Einkäufe haben könnte?
Das zu verlangen, wird als Ausforschungsbeweis gesehen und ist nicht statthaft.fatima39 schrieb:...
Oder müßte man dann verlangen, das vor Gericht Verdienstbescheingungen oder Sparbücher vorgelegt werden, wenn man die Vermutung hat, daß einer nicht so viel bezahlen könnte? Was aber ist, wenn sich dann rausstellt, das Geld genug für Einkäufe vorhanden ist (spielt dann doch wieder der Abbruchgrund eine Rolle und man verliert den Prozeß)?