Nochmal zu der Frage der gültigen ATGB und dem BGH-Urteil.
Im Urteil steht selber, dass der BGH die ATGB nicht geprüft hat. Somit ist das Urteil als Rechtsfortschreibung zu betrachten und gilt für alle alten und neuen ATGB. Im Urteil heisst es, dass ein Verkauf der Tickets aus persönlichen Gründen (VErhinderung, Krankheit, selbst keine Lust) erlaubt ist. Auch zu einem höheren Preis als die ATGB hergeben. (Das Angebot regelt die Nachfrage)
Wer verbietet mir als Käufer für Tickets zu einem ausverkauften Event mehr als den Ticketpreis + 10/15% freiwillig zu bezahlen? Wenn ich da hin will, will ich dahin.
Lasst Euch also nicht von Euren RAs weissmachen, dass Das Urteil I ZR 74/06 ungültig ist, weil es neue ATGB gibt.
die ATGB aller DFL-Vereine verstösst in vielen Teilen gegen geltendes REcht. Z.B. gegen § 807BGB gegen Wertpapierhandelsgesetz etc.
Tickets sind kleine Inhaberpapiere gehören damit zu den Inhaberschuldverschreibungen und sind nach den Gesetzen frei handelbar. Genau wie Aktien oder andere Inhaberschuldverschreibungen.
Die Vereine schulden dem Inhaber dieses Papieres den Besuch einer Veranstaltung. Ohne Wenn und Aber, es sei denn, dass er Stadionverbot hat. Eine Ticketsperre, wie es Schalke praktizierte, begründet eine Schadenersatzpflicht an den Ticketinhaber. Das heisst, Ticketkosten, Anfahrt, evtl. Hotelaufenthalt etc. wären zu erstatten.
Bisher ist es noch nicht zu einer Kontrollklage gekommen, aber wer weiss?