Die haben mir vor einiger Zeit ein paarmal Mails geschickt, weil ich sie auf ihre rechtlich unhaltbare Lage hingewiesen habe, und wollten mich doll quatschen.
Doch mit Rechtsanwälten, die an einer rechtlich unhaltbaren Lage festrhalten und eine Drohkulisse aufbauen um Rechtsunsicherheit und Rechtsschaden zu erzeugen unterhalte ich mich nicht. Denn jeder der bezahlt, zahlt aus Rechtsunsicherheit, oder Dummheit. Erkann sich ja hier im Forum wissend machen und auch die Beiträge von RA Möbius und andern, sowie das Urteil des BGH ansehen.
Wir leisten hier Hilfe zur Selbsthilfe. Eine richtige REchtsberatung darf hier, vlt. ausser mir als Kaufmann und ehem. Bankangestellter, keiner machen. Wertpapierhandel gehörte, wenn auch entfernt, mit zu meinem Betätigungskreis, daher auch der Hinweis auf Wertpapier-Hande4ls-Gesetz, indem Kleine Inhaberpapiere, also Tickets/Eintrittskarten, gültige Briefmarken etc, was alles dazu zählt, als frei handelbar anerkannt werden. Dies drückt auch der § 807 BGB in Verbindung mit §§ 793ff BGB aus.
Danach kommt dann auch noch der § 307 BGB zum Ansatz
§307BGB lautet
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wenn ich das richtig interpretiere verstösst BH und alle DFL-Vereine gegen diese Einschränkung der AGB/ATGB und die Vereine, vlt. auch BH, macht sich gegenüber den Fans Schadenersatzpflichtig zumal der BGH in seinem Urteil feststellte, dass alle Fans, die aus privaten und beruflichen Gründen, ja selbst wenn sie keine Lust zum Spielbesuch haben, die Tickets frei verkaufen dürfen, ohne die ATGB auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
So, dass was ich jetzt hier losgelasseb habe ist meine unmassgebliche, durch das Grundgesetzt geschützte, Meinung.