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Volli
Die Karten sind definitiv NICHT gesperrt. Ich hättest sie also dem Käufer überlassen können. Eintrittskarten sind sogenannte "kleine Inhaberpapiere" (Stichwort Inhaberschuldverschreibung). Kurz gesagt: Du kaufst eine Karte und zahlst Geld dafür, also willst du auch die Gegenleistung, nämlich das Spiel ansehen. Ein Stadionverbot (bundesweit) darf in Deutschland "nicht einfach so" ausgesprochen werden, dazu muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sein (das ist Strafrecht, Abmahnungen sind immer Zivilrecht). BD hätte höchstens die Möglichkeit dir ein Hausverbot (aber eben nur für Dortmund) zu erteilen, zu so etwas ist hier aber kein einziger Fall bekannt. Selbst wenn, da könnte mich ein Verein nach so einer Aktion mal kreuzweise, da komme ich bestimmt nicht wieder und trage Geld in den Laden.
So viel zu diesem Thema.
Für die Nutzung des Bildes muss ich eine modifizierte Unterlassungserklärung (modUE) abgeben. KEINESFALLS unterschreibe ich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung (UE). Diese ist ein Schuldeingeständnis, verpflichtet mich zur Zahlung der 250€ und ich lasse damit meine Hosen runter. Muss alles machen, was BH / BD in Zukunft von mir verlangen. Daher: KEINESFALLS unterschreibe ich dies. Auch wenn meine modUE nicht angenommen wird und mir empfohlen wird die vorgefertige UE zu unterschreiben: Ich tue dies NICHT.
Ich erkläre in einem separaten Schreiben weshalb ich die Karten nicht nutzen konnte und diese gemäß Grundsatzurteil BGH Az. I ZR 74/06 aus einer Notsituation heraus verkaufen musste und lege dies der modUE bei.
Witzig, das BH ebenfalls versucht dieses Urteil für seine Zwecke zu missbrauchen. Dummerweise steht dort aber genau drin, wann ich eine Eintrittskarte verkaufen darf. Nämlich dann, wenn ich aus einer Notsituation heraus handeln muss, dazu zählt auch die Verhinderung an der Teilnahme, ganz egal aus welchen Gründen. Das BGH Urteil besagt auch, das Eintrittskarten keinem Weiterveräußerungsverbot unterliegen. Ganz Schlaue Kerle werden nun daher kommen und sagen "Ja, aaaaber: Das Urteil bezieht sich darauf das den Karteninhabern damals nicht gestattet wurde die Karten weiter zu verkaufen, aber in den ATGB steht drin das sie es dürfen, aber bloß mit max. 15% Aufschlag zur Deckelung der Kosten".
Das Argument zieht aber nicht. Denn Eintrittskarten unterliegen keiner Preisbindungspflicht, ihr Preis regelt sich demnach über Angebot und Nachfrage. Auch der BGH sieht Eintrittskarten als frei handelbare Wertpapiere an, ähnlich wie Aktien. Da fällt manchmal der Kurs, mal steigt er.
Dies nur als kleinen Abriss.
Als Vereinsmitglied würde ich an deiner Stelle ziemlich angepisst sein. Die Mitgliedschaft würde meinerseits sofort gekündigt. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt sie zu nutzen. Die Abmahngeschichte werden sie nicht tragen, sowas wird von RSVs nicht übernommen. Deine Mitgliedschaft beinhaltet aber ein exklusives Kartenvorverkaufsrecht auf das Mitgliederkontingent welches nun nicht mehr von dir genutzt werden kann. Ich würde also zunächst die Mitgliederverwaltung von BD anschreiben und eine anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für 2014 fordern und gleich die Kündigung hinterher schieben. Werden sie natürlich ablehnen, aber mit Rechtsanwalt und Klage kann man da sicher etwas reißen.