Ic h habe da inzwischen ne ganz andere Idee.
Ist Die DK ein Namens- oder ein Inhaberpapier?
Bei Namenspapier muss sie Überschrieben werden, was BD nicht verweigern darf, bei Inhaberpapier hat der Inhaber der DK jederzeit das Recht die Karte frei zu benutzen.
Da der Käufer (K) die Bezahlung verweigert ist mir ein materieller Schaden, zumindest, in Höhe des Betrages entstanden den ich für die Karte bezahlt habe. Ich kann also den K auf Schadenersatz, ggf. sogar bis zur Auktionshöhe, in Anspruch nehmen wenn ich die Karte noch habe.
Da ich hier sowieso zum Anwalt gehen muss, kann der das gleichzeitig erledigen.
Der K und BH werden sich noch wundern, was da auf sie zukommt.
Denn ich habe mit der regulären Beendigung der Auktion mit dem Höchstbietenden einen regulären Kaufvertrag, den der K erfüllen muss. Tut er das nicht, ist er mir Schadenersatzpflichtig.
Ebenso ist es, wenn die Auktion von Dritten unberechtigt abgebrochen wird. Wenn BH über das VeRi-Programm private Auktionen, die vom BGH-Urteil gedeckt sind, abbricht, macht er sich Schadenersatzpflichtig. Ggf. sogar in Höhe des letzten gebotes vor Abbruch, zumindest aber in Höhe des Ticketpreises zuzüglich Auktionsgebühr und sonstigen Kosten.