Naja, bisher hat B&H noch nie geklagt, oder?
Aus Pressemitteilung Nr. 170/08 vom 12.9.2008
BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand
vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung m
öglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Textziffer 33
- 14 -
Hinzu kommt, dass vielfach als Verk
äufer in Betracht kommende Privat-
personen nicht wirksam aufgrund der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers einem Weiterverkaufsverbot an ge
werbliche Erwerber unterworfen sein
werden. So fehlt es etwa an einer der
artigen Bindung, wenn Karten privat ver-
schenkt worden sind, der Erwe
rber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist
oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus
welchen Gründen auch immer - die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers nicht wirksam einbezogen
wurden. Die Beklagten wenden sich mi
t ihren Suchanfragen also auch an Pri-
vatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne
Vertragspflichten gegen-
über dem Kläger zu verletzen.
aus Textziffer 40
Es gibt
insbesondere kein Gesetz, das den Ve
rkauf von Fußballkarten besonderen
Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller,
NJW 2005, 934).
Aus Textziffer 47
Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts
können die Kunden der Beklagten durch
den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrech
t zu dem entsprec
henden Spiel erwer-
ben. Die Eintrittskarten sind damit ei
n verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.
Desweiteren erkennt der BGH. das Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB sind (TZ 49)
Nur die Bildmarke ist geschützt. Außerdem gehört es zur Beschreibung der Eintrittskarten.Er hjat evtl. den Namwn B.......a D.........d verwendet, der ist Markenrechtlich geschützt.
Also nehme ich folgendes in das schreiben auf:
Bundesgerichtshof
BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
Kann ich das so alles 1:1 in meinem schreiben übernehmen?
SORRY für die vielen fragen...
Bei den meisten wurde die modUE abgelehnt weil sie die 15% Unterlassung nicht enthält. Da ich dazu aber nicht verpflichtet bin (sofern ich keinen Schleichbezug + gew. Handel begangen habe) haben viele keine weiteren Ansprüche abgegeben. Nach ein paar bösen Briefen war Schluss.Gibt es eigentlich hier noch Feedback von den Leuten, die eine ModUE und Begleitschreiben abgegeben haben?
Was ist nach den 1. Schreiben von B&H passiert?