Abmahnungen BVB d. Becker u. Haumann (Diskussionen)

ldb

Super-Moderator
Uns ist hier nichts bekannt.
 
K

Krennz

Guest
Logo o.Ä. wirde ihm nicht vorgeworfen.

Das Uteil des BGH wird hier pervertiert.

Es heisst darin nämlich:

Aus Pressemitteilung Nr. 170/08 vom 12.9.2008

BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand
vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung m
öglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.

Textziffer 33

- 14 -
Hinzu kommt, dass vielfach als Verk
äufer in Betracht kommende Privat-
personen nicht wirksam aufgrund der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers einem Weiterverkaufsverbot an ge
werbliche Erwerber unterworfen sein
werden. So fehlt es etwa an einer der
artigen Bindung, wenn Karten privat ver-
schenkt worden sind, der Erwe
rber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist
oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus
welchen Gründen auch immer - die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers nicht wirksam einbezogen
wurden.
Die Beklagten wenden sich mi
t ihren Suchanfragen also auch an Pri-
vatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne
Vertragspflichten gegen-
über dem Kläger zu verletzen.


aus Textziffer 40

Es gibt
insbesondere kein Gesetz, das den Ve
rkauf von Fußballkarten besonderen
Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller,
NJW 2005, 934).

Aus Textziffer 47

Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts
können die Kunden der Beklagten durch
den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrech
t zu dem entsprec
henden Spiel erwer-
ben. Die Eintrittskarten sind damit ei
n verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.


Desweiteren erkennt der BGH. das Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB sind (TZ 49)
 
Das ist fast das gleiche Schreiben wie bei mir.

Die UE ist exakt die gleiche wie bei mir.

Ich denke, ich muss nur ein Begleitschreiben aufsetzen und erklären warum ich die Tickets verkauft habe, spricht private Gründe und sich auf das wie Krennz schon geschrieben hat auf das BGH Urteil berufen. Eine ModUE ist nicht nötig.
 
K

Krennz

Guest
Und Du kannst die von mir zitierten Textziffern verwenden.

Vlt. sogar den Original-Link per Copy- Paste einfügen (BGH-Urteil von Juris ddem Internetportal vom BGH, bzw. der Pressemitteilung de s BGH)

Lt. Archiv des BGH ist daas eine "Leitsatzentscheidung" also eine nicht interpretierbare Willenserkläring des BGH
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wie sind die denn an Deine Adressdaten gekommen, wenn Du keine Markenrechte verletzt hast? Eigentlich dürfte die eBäh doch gar nicht rausrücken...
 
K

Krennz

Guest
Er hjat evtl. den Namwn B.......a D.........d verwendet, der ist Markenrechtlich geschützt.
 
Hallo Leute

heute ist mir auch eine Abmahnung von BH zugekommen. Ich bin über den BVB an eine Karte gekommen, jedoch sind mir wichtige Termine dazwischen gekommen, so dass ich die Karte über ebay verkauft habe (Startgebot 40 Euro).
Mir wird jetzt vorgeworfen:
  1. Die ATGB wurden nicht abgebildet
  2. Die Auktion wurde nicht als Sofort-Kauf beendet/mit der Option Sofort-Kauf angeboten
  3. Der Verkaufspreis/Angebotsreis lag 15% über dem Originalticketpreis
Wie gesagt fordern die jetzt von mir auch eine UE sowie 560 Euro

Könntet ihr mir bitte einen Rat geben? Soll ich eventuell einen RA kontaktieren oder reicht eine mod.UE zu schicken?

Vielen Dank schonmal im Voraus.
 
Was soll ich jetzt tun?

500€ bezahlen?
Ue unterschrieben?
Oder einfach nur nen schreiben aufsetzen und mich auf das bgh urteil beziehen?
 
K

Krennz

Guest
@jimpi1310

Da ich keine UrHG oder Markenrechtlich geschützte Logos, Stadionpläne etc. verwendet habe reicht ein Schreiben, indem ich darlege, warum ich die Karte/n weiterverkaufen musste/durfte und ich berufe mich auf das BGH-Urteil und die von mir hier zitierten Passagen aus dem Urteil.Ich gebe weder eine modUE ab, noch zahle ich.

@Tonci333

Für mich gilt das gleiche wie für jimpi

Für Beide:

Ich drohe mit einer AGB-Kontrollklage mit der ich klären lasse, ob die ATGB dem Urteil des BGH und dem Preisbindungsverbot entspricht. Denn die Preisdeckelung für kleine Inhaberpapiere gibt es in der BRD nicht.
 
Gibt es einen link,wo ich das bgh urteil einsehen kann?
Werde dann morgen sofort das schreiben fertig machen....
Also soll nur in das schreiben rein:

Das ich privatverkäufer bin und mich auf das bgh urteil beziehe
Aus persönlichen Gründen


Richtig???

Bekomme ich von bh dann noch eine antwort?
Oder ist das dann alles erledigt?
 
K

Krennz

Guest
Lies nochmal Dein Posting

Und wenn du das Forum "Abmahungen bvb d Becker und Haumann anklikst findest du Alles was Du brauchst oben angepinnt.
 

ldb

Super-Moderator
Er hjat evtl. den Namwn B.......a D.........d verwendet, der ist Markenrechtlich geschützt.
Nur die Bildmarke ist geschützt. Außerdem gehört es zur Beschreibung der Eintrittskarten.
 
Also nehme ich folgendes in das schreiben auf:

Bundesgerichtshof


BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10


1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.


2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.


b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.


c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Kann ich das so alles 1:1 in meinem schreiben übernehmen?
SORRY für die vielen fragen...
 

ldb

Super-Moderator
@Tonci: Deine Abmahnung habe ich gelöscht da du deine persönlichen Daten daraus nicht entfernt hast. Ich sehe aber in deiner Abmahnung das sie dir eine selbst abgebrochene Auktion vorwerfen. Das Angebot des eigentlichen Verkaufs "wird nicht zum Gegenstand der Abmahnung" gemacht. Tja, dumme Sache von BH.

Ich verweise BH also darauf dass ich einen wichtigen Termin wahrnehmen musste und die Karte dementsprechend verkaufen musste. Dies ist durch das BGH Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06 erlaubt. Das dass Angebot von mir selbst beendet wurde erwähne ich ebenfalls. Ich teile außerdem mit das mein Rechtsanwalt bereits über den Vorwurf informiert ist und ein Mandat erhält sofern BH nicht einlenkt. Weiterhin strebe ich eine Kontrollklage gegen die ATGB von BD an.

Wichtig: Da ich keine Urheberrechtsverletzungen begangen habe, gebe ich KEINE modUE ab und zahle auch KEIN Geld (ich habe ja auch nichts falsch gemacht). Ich sende nur eine oben beschriebene Erklärung an BH, nichts weiter.
 

ldb

Super-Moderator
Also nehme ich folgendes in das schreiben auf:

Bundesgerichtshof


BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10


1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.


2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.


b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.


c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

Kann ich das so alles 1:1 in meinem schreiben übernehmen?
SORRY für die vielen fragen...

Das kann ich so schreiben, Punkt 2a kann weg gelassen werden (bei dir nicht relevant). Für dich gilt im Ganzen das Gleiche wie gerade für Tonci geschrieben (1 Beitrag über diesem hier).
 
Gibt es eigentlich hier noch Feedback von den Leuten, die eine ModUE und Begleitschreiben abgegeben haben?

Was ist nach den 1. Schreiben von B&H passiert?
 

ldb

Super-Moderator
Gibt es eigentlich hier noch Feedback von den Leuten, die eine ModUE und Begleitschreiben abgegeben haben?

Was ist nach den 1. Schreiben von B&H passiert?
Bei den meisten wurde die modUE abgelehnt weil sie die 15% Unterlassung nicht enthält. Da ich dazu aber nicht verpflichtet bin (sofern ich keinen Schleichbezug + gew. Handel begangen habe) haben viele keine weiteren Ansprüche abgegeben. Nach ein paar bösen Briefen war Schluss.
 

ldb

Super-Moderator
Dauerkarten und Tickets werden nicht gesperrt, es wird lediglich (bei Dauerkarten) die Verlängerung nach Saisonende nicht mehr durchgeführt und bei allen anderen werden für mind. 12 Monate die Kunden-/Mitgliedsnummern gesperrt.

Wer allerdings Mitglied ist und umgehend gesperrt wird, sollte sich mal einen Anwalt suchen. Da die Mitgliedschaft den Vorteil eines eigenen Kontingents beinhaltet und dieser Vorteil durch die Sperre entfällt, sehe ich durchaus die Möglichkeit mit einer Klage vor Gericht zu gewinnen. Entweder Freischaltung des Kontos oder Erstattung des anteiligen Betrages.
 
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