Wer nicht reagiert dem droht ein Schufaeintrag.

Regine12

Administratorin
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen
Unberechtigten Forderungen unbedingt widersprechen http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ128105314408743/link760331A.html
Sonst Gefahr für negativen Schufa-Eintrag, warnt Verbraucherzentrale Sachsen
mit kostenloses Musterschreiben


Wer sich mit Zahlungsaufforderungen konfrontiert sieht, sollte unbedingt – auch wenn er sich hundertprozentig sicher ist, dass für ihn keine Zahlungspflicht besteht – der Forderung einmal nachweislich schriftlich widersprechen", so Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Grund dafür ist eine kürzlich in Kraft getretene Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (negativer Schufa-Eintrag) u.a. zulässig, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. ............aus dem link

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,710108,00.html
 
K

Krennz

Guest
Daist meine Meinung, dass hier aml wieder von den Verbraucherzentralen vollkommen unkritisch den Abofallenstellern zugearbeitet wird.

Hierzu ein Beitrag eines Herrn, den ich sehr schätze http://www.netzwelt.de/forum/vermeintli ... ost1314459

Nach meiner Kenntnis dürfen nur eingetragene Mitglieder bei der Schufa Meldungen machen. Stellt sich heraus, dass die Meldenden zu den Abofallenstellern gehören fliegen sie aus der Schufa (Auskunft eines höheren Mitarbeiters der Schufa)

Einiges steht auch unten in meinem Link zu Wikipedia
 

Regine12

Administratorin
AG Ahlen: Datenübermittlung an SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung

Das AG Ahlen (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 30 C 209/13) hatte zu entscheiden, wann eine Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung rechtmäßig ist.



Die Klägerin hatte einen Mobilfunkvertrag bei dem Beklagten. Im Laufe des Vertrages kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die einzelnen Konditionen und die Höhe des Entgeltes. Der Beklagte forderte u.a. 1.000,- EUR ein. Die Klägerin widersprach der Forderung und lehnte dabei insbesondere eine Datenübermittlung an die SCHUFA ausdrücklich ab.

Gleichwohl übermittelte der Beklagte die Informationen an die SCHUFA. Er berief sich dabei auf dem Umstand, dass objektiv die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten. In einem solchen Fall sehe das Gesetz (§ 28 a Abs.1 Nr.5 BDSG) ausdrücklich vor, dass ein Transfer an die SCHUFA auch entgegen dem Willen des Betroffenen erlaubt sei. Die Norm lautet:.......................................................

................Das AG Ahlen schloss sich dieser Ansicht nicht an, sondern stufte die Datenübermittlung vielmehr für rechtswidrig ein. ......................................................................
 

Regine12

Administratorin
OLG Düsseldorf: Auch Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden
Nicht nur der eigentliche Forderungsinhaber, sondern auch das eingeschaltete Inkasso-Unternehmen selbst darf eine offene Verbindlichkeit des Schuldners der SCHUFA melden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2015 - Az.: I-16 U 41/14).

Eine Schuldnerin wehrte sich gegen einen SCHUFA-Eintrag. Sie beanstandete dabei, dass die Meldung nicht durch den Forderungsinhaber selbst erfolgt sei, sondern vielmehr durch das beauftragte Inkasso-Unternehmen. § 28a BDSG erlaube aber nur die Übermittlung durch den Gläubiger selbst.

Die Düsseldorfer Richter sind dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern haben die Meldung an die SCHUFA als einwandfrei gewertet. Dem Gesetz lasse sich kein Hinweis entnehmen, dass nur der Forderungsinhaber tätig werden dürfe.

Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Gläubiger die Inkasso-Firma gerade deswegen beauftragt habe, damit diese alle erforderlichen Tätigkeiten vornehme. Dazu gehöre im Zweifel auch die SCHUFA-Meldung................................................Das Urteil dazu und weitere Urteile im link
 
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