BGH-Urteil zu Ticketverkauf

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Krennz

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Bundesgerichtshof


BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10


1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.


2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.


b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.


c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.

BGH, Urteil vom 11. 9. 2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten. de; OLG Hamburg (Lexetius.com/2008,3425)

Gefunden bei http://lexetius.com/2008,3425
 
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Krennz

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Dazu schreibt die Verbraucherzentrale Schleswig Holstein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist

Das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass ein Bundesligist grundsätzlich den Weiterverkauf von Tickets in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen kann.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung teilweise aufgehoben und dabei die Rechte von privaten Weiterverkäufern und deren Käufern gestärkt (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Danach müssen es Veranstalter zwar nicht hinnehmen, dass gewerbliche Tickethändler Karten unter Verheimlichung des Weiterverkaufs direkt vom Veranstalter beziehen und dann weiterverkaufen, sog. Schleichbezug. Denn die Beschränkung des Kartenvertriebs nur auf autorisierte Verkaufsstellen verfolgt das legitime Interesse durch gestaffelte Ticketpreise auch weniger zahlungskräftigen Kunden den Zugang zu hochkarätigen Veranstaltungen zu ermöglichen. Dieses berechtigte Interesse der Veranstalter wird durch die stark erhöhten Verkaufspreise der gewerblichen Weiterverkäufe unterlaufen, so das Gericht.

Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter hingegen den Handel mit Tickets, die Käufer von Privatpersonen erworben haben. Das nach den Geschäftsbedingungen der Veranstalter zumeist vereinbarte Weiterveräußerungsverbot gilt nach Auffassung des BGH nicht für private Käufer. Veräußere hier der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle so verhält er sich nicht vertragswidrig.

Gefunden: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/Pr ... ulaessig-1
 
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Krennz

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Wenn ich beide Kommentare betrachte komme ich zu dem Schluss, dass ein Veranstalter zwar das Recht hat Schleichbezug durch gewerbliche Käufer/Wiederverkäufer zu unterbinden, aber.

Private Käufer, die aus persönlichen Gründen, weil sie verhindert sind, oder weil sie mal keine Lust haben, ihre Tickets verkaufen, werden vom BGH geschützt.

Hier hat der Veranstalter kein Recht dazu eine Unterlassungserklärung für die Zukunft zu verlangen und den rein privaten Käufer/Verkäufer dafür abzumahnen.

Anders sieht es bei Verletzung des Urheberrechts und des Markenrechts aus.

Sowohl Stadionplan/Sitzplan, als auch Logos und geschützte Bezeichnungen wie der Schriftzug "Borussia Dortmund und oder BVB09" sind geschützt und die Benutzung der auf den Internetseiten abgebildeten Dinge kann abgemahnt werden.

Macht der Verkäufer selber ein Foto vom Ticket (Zeitstempel der Digitalkamera verwenden) handelt es sich um ein Foto der angebotenen Ware und müsste m.E. straffrei bleiben.
 
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Krennz

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Mal zusammengefasst:

1. Der BGH erlaubt reine Privatverkäufe aus einer Notlage heraus, weil z.B. der Arbeitgeber einen Schichtarbeiter anders eingeteilt hat, oder der Ticketkäufer krank wurde, wo anders wichtigere Termine hat oder einfach keine Lust hat etc.

2. Der BGH bestätigt in seinem Ureil unter Textziffer 40 das es keine gesetzliche Bindung für Ticketpreise gibt. In Deutschland gibt es gemäss UWG und GWB keine Preisbindung. Damit ist der § 6 ATGB und alle entsprechenden Klauseln in der DFL unwirksam.

3. Die einzige Handhabe ist die Benutzung von markenrechtlich und urheberrechtlich geschützten Inhalten wie z.B. Logo, STadionplan, Bilder etc. Doch, ein selbstgefertigtes Foto der Karte verstösst nicht gegen diese Gesetze und ist nicht abmahnwürdig.

4. Schleichbezug ist strafbar. Schleichbezug ist, wenn ich z.B. hingehe mir 6 Karten kaufe 2 behalte und 4 mit Gewinn weiterverkaufe um meine Tickets damit zu finanzieren.

BuH und BD haben eigentlich keine Handhabe gegen rechtmässig handelnde Privatverkäufer. Damit müsste dann der Ausschluss vom Ticketbezug eigentlich eine Kontrollklage auslösen. Die BD unter diesen Voraussetzugen verlieren würde. (mM)
 
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Krennz

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In seinem Urteil bezieht sich der BGH auf einen Aufsatz über Fussball-WM- Tickets

http://www.juratelegramm.de/faelle/privatrecht/NJW_2005_934.htm

Darin heisst es u.a.
III. Rechtswirksamkeit der Regelung in den ATGB

1. Die Ausgestaltung der WM-Tickets als Papiere nach § 808 hat zur Folge, dass ein Gläubiger vorhanden sein muss, dass also dem Papier eine Forderung zu Grunde liegt. Diese besteht in einem Anspruch auf Durchführung eines Fußballspiels, einem Werk i. S. des § 631 BGB (S. 936). Nach § 399 2. Alt. dürfen die Parteien dessen Abtretbarkeit ausschließen. Das kann grundsätzlich auch durch AGB geschehen (S. 936).

2. Dann unterliegen die Ziff. 2 bis 4 ATGB aber auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie dürfen die Erwerber der WM-Tickets nicht unangemessen benachteiligen. Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen

a) sind zunächst die Gründe des DFB zu würdigen. Es sind dies: Unterbindung des „Schwarzmarkthandels“, ein „fairer und transparenter Verkauf“ der WM-Tickets und Sicherheitsinteressen (S. 934, 936). Jedoch liegt ein „Schwarzmarkthandel“ nur vor, wenn bei diesem gesetzliche Verbote verletzt oder umgangen werden, was beim Weiterverkauf von Fußball-Eintrittskarten durch Private nicht der Fall ist (S. 934/5). Die anderen Gesichtspunkte sind nicht unberechtigt (S. 936).

b) Andererseits kann der Ticketerwerber ein erhebliches Interesse daran haben, den im Erwerb der Eintrittskarte steckenden Vermögenswert durch Veräußerung realisieren zu können, z. B. bei einem unvorhergesehenen Geldbedarf wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder weil er das Spiel aus persönlichen Gründen nicht besuchen kann (S. 936/7). Weller S. 937 kommt zu dem Ergebnis, bereits diese Interessen seien überwiegend, woraus die Unwirksamkeit des in den ATGB enthaltenen Übertragungsverbots gemäß § 307 folgt (S. 937). Gesteigerte Bedenken ergeben sich dagegen, dass selbst bei Genehmigung der Übertragung weitere 10 € gezahlt werden müssen und dass bei Übertragung ohne vorherige Genehmigung das Ticket seine Gültigkeit verliert (vorweggenommener bedingter Erlassvertrag nach § 397 BGB durch AGB ?).

Der in diesem Aufsatz vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Interessen von Verein und Käufer, dass die Interessen eines Privatkäufers im Verhinderungsfall höher einzuschätzen sind, als die des Vereins, schliesst sich der BGH an.
 
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