05-30-2014, 07:49 AM
http://AG Ahlen: Datenübermittlung an SC... Forderung
Das AG Ahlen (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 30 C 209/13) hatte zu entscheiden, wann eine Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung rechtmäßig ist.
Das AG Ahlen (Urt. v. 08.10.2013 - Az.: 30 C 209/13) hatte zu entscheiden, wann eine Datenübermittlung an die SCHUFA trotz Bestreiten der Forderung rechtmäßig ist.
Zitat:Die Klägerin hatte einen Mobilfunkvertrag bei dem Beklagten. Im Laufe des Vertrages kam es zu unterschiedlichen Ansichten über die einzelnen Konditionen und die Höhe des Entgeltes. Der Beklagte forderte u.a. 1.000,- EUR ein. Die Klägerin widersprach der Forderung und lehnte dabei insbesondere eine Datenübermittlung an die SCHUFA ausdrücklich ab.
Gleichwohl übermittelte der Beklagte die Informationen an die SCHUFA. Er berief sich dabei auf dem Umstand, dass objektiv die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten. In einem solchen Fall sehe das Gesetz (§ 28 a Abs.1 Nr.5 BDSG) ausdrücklich vor, dass ein Transfer an die SCHUFA auch entgegen dem Willen des Betroffenen erlaubt sei. Die Norm lautet:.......................................................
................Das AG Ahlen schloss sich dieser Ansicht nicht an, sondern stufte die Datenübermittlung vielmehr für rechtswidrig ein. ......................................................................

