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Ge.Schmidtlein bieten2%Skonto auf Abofalle-software+tools.de
#2
Re: Ge.Schmidtlein bieten2%Skonto auf Abofalle-software+tool

Es heisst in vielen Verbraucherschutzforen, dass man das zweite Jahr nicht bezahlen soll, auch wenn man das erste Jahr bezahlt hat.

Die Zahlung aus dem ersten Jahr erfolgte auf Grund eines Irrtums und stellt keine Anerkentnis des durch Täuschung zu Stande gekommenen Nicht-Vertrages dar.
Hier heisst es wieder, wie in solchen Fällen, aussitzen, abwarten, nicht zahlen und nicht auf Mahnungen, Drohgebärden und Mahnschreiben reagieren.

Wie kan ich mich wehren?

Ich kann die Bank anschreiben und ihr mitteilen, dass die eingehnden Zahlungen aus dubiosen Geschäften stammen, die Bank das Konto sperren soll etwa so:

Zitat:Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Verdacht, dass über das Konto …………. bei Ihrer Bank illegale Beträge fließen. Es geht um Abofallen. Ich appelliere an Sie, das Konto zu kündigen und das eingegangene Geld an die Absender zurück zu überweisen.

Mit freundlichem Gruß“

Das Schreiben ist, nach Ansicht vieler Gerichte, zulässig. Suche noch Urteile hierzu raus.

Hier ein entsprechendes Urteil http://www.kanzlei-richter.com/presse-u ... essig.html

Zitat:Das Oberlandesgericht München hat eine von der Webtains GmbH des berüchtigten Rodgauer Geschäftsmanns Michael Burat gegen die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht München I wegen eines landläufig als "Kontoklatsche-Aufruf" bezeichneten Webseitenartikels erwirkte einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.

Zum einen fehle es mangels Dringlichkeit der Untersagung an einem Verfügungsgrund, da hierzu konkrete Angaben seitens der Webtains GmbH nicht getätigt worden seien.

Es fehle aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es handele sich zwar um einen Boykottaufruf und somit um einen schweren Eingriff in den Gewerbebetrieb. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Nach einer geradezu schulbuchmäßigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Untersagung des Aufrufs kam der für Wettbewerbssachen zuständige 29. Senat des Oberlandesgerichts jedoch zu der Überzeugung, dass Aufrufe einer Verbraucherzentrale zu Protestschreiben an Kreditinstitute zur Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu Abofallenbetreibern vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt seien. ......................weiter im link

gefunden von Regine12
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RE: Ge.Schmidtlein bieten2%Skonto auf Abofalle-software+tools.de - von Krennz - 04-06-2013, 06:19 PM

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