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Abmahnung Bayern München ...
Forum: Abmahnung FC Bayern München (FCB) Lentze/Stopper
Letzter Beitrag: Qsler
08-15-2025, 07:55 AM
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Abmahnungen BVB d. Becker...
Forum: Abmahnung BVB d. Becker und Haumann
Letzter Beitrag: kaya.tr
08-18-2024, 12:32 PM
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Gerichtsteilnahme per Vid...
Forum: Allgemeine Fragen und Infos zum Thema Recht
Letzter Beitrag: Matsdhummels
07-19-2024, 06:07 AM
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Abmahnung RBL Lentze + St...
Forum: Abmahnung Ticketverkäufe (sonstige Vereine)
Letzter Beitrag: Owx
04-29-2024, 01:26 AM
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Abmahnung Lentze Stopper ...
Forum: Abmahnung Ticketverkäufe (sonstige Vereine)
Letzter Beitrag: Alanborder
04-22-2024, 10:18 AM
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Abmahnung Lentze Stopper ...
Forum: Abmahnung Ticketverkäufe (sonstige Vereine)
Letzter Beitrag: Alanborder
04-15-2024, 08:45 PM
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Spam, Datenklau und Werbe...
Forum: Telefonwerbung,-gewinnspiel und -aboabzocke
Letzter Beitrag: Tamarra
01-06-2024, 11:53 PM
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Mieser Rentner-Abzocker G...
Forum: Kaffeefahrten
Letzter Beitrag: Tamarra
01-06-2024, 11:52 PM
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Knast für Kaffeefahrt-Bet...
Forum: Kaffeefahrten
Letzter Beitrag: Tamarra
01-06-2024, 11:51 PM
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Reisepässe, Führerscheine...
Forum: Kaffeefahrten
Letzter Beitrag: Tamarra
01-06-2024, 11:50 PM
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| Weiterverkaufsverbot in den ATGB greift nicht |
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Geschrieben von: Krennz - 09-07-2014, 02:19 PM - Forum: Abmahnung BVB d. Becker und Haumann
- Keine Antworten
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Habe im Netz http://folgendes gefunden, wo die Wirksamkeit des Weiterveräusserungsverbots von Fussballtickets in den ATGB geprüft wird:
Zitat:13
2. Neben dem wirksamen Einbezug müssen die AGBs zur
Gültigkeit einer
Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 308, 309 BGB Stand halten.
a) Nach in der Literatur vertretener Ansicht
14
stellt das Verbot der Weiterveräußerung ein Abtretungsverbot bezüglich in Fußballtickets verbriefter Forderungen gemäß §
399 Alt. 2 BGB dar, was nur bei rechtfertigender Interessen wirksam durch AGBs in den Vertrag einbezogen werden kann. Die Interessen des Verwenders müssen dabeideutlich überwiegen, da das AGB-rechtliche Abtretungsverbot die Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern für Dritte einschränkt.
15
Ein vollständiger
Abtretungsausschluss stellt nach der Ansicht der Literatur eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB dar, die auch nicht mit dem Ziel der Unterbindung des Schwarzmarktes gerechtfertigt werden kann.
16
Als Rechtfertigung führen die Vereine regelmäßig die Trennung rivalisierender Fangruppen zur Sicherheit des Publikums, sowie dieUnterbindung des „Schwarzhandels“ an.
17
Beides greift im Ergebnis zur Rechtfertigung nicht durch.
Die Trennung rivalisierender Fangruppen ist kein Argument, da die Tickets anonym verkauft werden und so bereits der Erstverkauf nicht zur Verwirklichung dieses Interesses beiträgt. Die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an Schlägereien beteiligen.
Zudem sprechen gegen eine Rechtfertigung durch die genannten Interessen die verbleibenden gewichtigen Interessen der Ticketinhaber auf der anderen Seite. Die Karten müssen als Wirtschaftgüter bewegungsfähig bleiben, damit bspw. bei
Verhinderung durch Krankheit, Beruf etc. selbige an andere Personen weitergegeben und verkauft werden können. Nur so kann ein finanzieller Schaden verhindert werden.
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| Bundes Inkasso GmbH: Mahnungen ignorieren |
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Geschrieben von: Regine12 - 09-07-2014, 09:19 AM - Forum: Spam & Phishing
- Keine Antworten
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[url]Bundes Inkasso GmbH: Mahnungen ignorieren[/url]
Zitat:Derzeit erhalten viele Konsumenten Mahnungen einer „Bundes Inkasso GmbH“ mit der Post zugestellt. Darin werden Sie aufgefordert, Euro 196,- zu bezahlen. Es handle sich dabei um eine Forderung des Unternehmens „Deutsche Glücksspiele Zentrale“. Gleichzeitig wird mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht. .........
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| Sendung ,......Der WISO Oma-Trick |
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Geschrieben von: Regine12 - 09-05-2014, 11:02 AM - Forum: Abofallen & Gratisdienste mit versteckten Kosten
- Keine Antworten
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Der WISO Oma-Trick
Abzocker in der Falle
Freitag 05.09.2014, 09:35 - 10:20 Uhr
Zitat:
Wer sagt, ältere Menschen seien leichte Beute für Abzocker, kennt Oma Hannelore und Oma Helga noch nicht. In der "WISO"-Dokumentation "Der Oma-Trick" nehmen die beiden WISO-Omas die Beratungs- und Servicequalität von Computerdiensten sowie die Kenntnisse von Entrümplern und Antiquitätenhändler unter die Lupe. Der "WISO Oma-Trick" will Abzocker aufdecken und Tipps geben, wie Verbraucher sich schützen können.
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| Weiterverkaufsverbot für E-Books rechtskräftig |
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Geschrieben von: Regine12 - 09-03-2014, 11:49 AM - Forum: Nützliche Urteile
- Antworten (1)
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http://Weiterverkaufsverbot für E-Books rechtskräftig
Zitat:Zitat:
Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit ein Weiterverkaufsverbot für E-Books ausgesprochen. Die Frage, ob – anders als “normale” Software – E-Books “gebraucht” nicht weiterverkauft werden dürfen, ist zumindest in der juristischen Literatur umstritten. Das OLG Hamm hatte erstaunlicherweise die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der Beklagten blieb daher nur die sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, die sie auch einlegte. Diese wurde von ihr zurückgenommen. Teilweise wird angenommen, dass dies aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten geschehen wäre, aber das sind Spekulationen. Da auch hier europarechtliche Fragen eine Rolle spielen, hätte dazu m. E. auch eine Vorlage an den EuGH erfolgen müssen, wie in Sachen UsedSoft. Damit bleibt die Frage in Deutschland bis auf weiteres höchstrichterlich ungeklärt. Es dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein, bis diese Streitfrage erneut richterlich geprüft wird.
OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. 22 U 60/13)
Urteil im Link
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| Man kann sich erfolgreich gegen VeRi zu Wehr setzen |
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Geschrieben von: Krennz - 09-03-2014, 08:40 AM - Forum: Abmahnung BVB d. Becker und Haumann
- Antworten (3)
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Hier beschreibt eine http://Rechtsanwaltskanzlei wie es geht
Danke @[USER=20143]Lapaloma[/USER] für den Hinweis
Zitat:Die Nutzung des eingetragen Markenzeichens durch unseren Mandanten war daher durch den Ausnahmetatbestand des 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt und konnte durch den Markeninhaber nicht untersagt werden:
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr […]
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Über die festgestellte Rechtslage haben wir umgehend eBay unterrichtet und eine vollständige Auskunftserteilung über den Absender und Inhalt der eingereichten VeRI-Meldungen verlangt. In zwei Tagen erhielten wir die geforderte Auskunft nebst einer Mitteilung, dass eBay aufgrund unseres Schreibens die betreffenden Verstöße aus dem Mitgliedskonto des Mandanten entfernt hat (selbstverständlich aus reiner Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht)..........
Fazit
Unabhängig davon, wie sich der geschilderte Fall weiter entwickeln wird, zeigt er, dass betroffene Verkäufer keinesfalls untätig bleiben sollten, wenn sie von eBay die berühmte E-Mail “Ihre Auktion wurde gelöscht” erhalten. Ratsam ist vielmehr, die Berechtigung der vorgenommen Löschungen durch einen auf dem jeweiligen Fachgebiet spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Viele Verkäufer tun es nicht und nehmen die Löschungen hin – obwohl oft gute Chancen bestehen, sich gegen ein solches Vorgehen der Rechteinhaber erfolgreich zur Wehr zu setzen. (pu)
Dementsprechend sollte sich jeder Betroffene an Ibäh wenden den Sachverhalt schildern und die Herausgabe der Daten verlangen.
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| VeRI-Programm, wie kommen die an meine Daten? |
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Geschrieben von: Aikon - 09-02-2014, 08:09 PM - Forum: Abmahnung BVB d. Becker und Haumann
- Keine Antworten
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Hier einiges zum VeRI-Programm, das ibäh seit geraumer Zeit anbietet. Die Richtigkeit der Ausführungen kann ich nicht garantieren, es handelt sich lediglich um meine persönliche Erklärung und Einschätzung.
Das VeRI-Programm (Verifizierte Rechteinhaber-Programm) soll Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, beim Melden und Entfernen von Angeboten, die diese Rechte verletzen, unterstützen.
Der Anmeldevorgang ist kinderleicht. Der Rechteinhaber oder eine bevollmächtigte Person des Rechteinhabers (dies kann z. B. eine vom Rechteinhaber bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei sein), muss nur das Formular "Anmeldung zum VeRI-Programm" ausfüllen und an ibäh faxen und wird sodann VeRI-Teilnehmer.
Er hat nun die Möglichkeit auf Rechtsverletzende Angebote per E-Mail, Fax oder bequem per Online-Tools hinzuweisen. Nachdem die Meldung des Veri-Teilnehmers erfolgt ist, geschieht sodann alles vollautomatisch. Die betreffende Auktion wird gelöscht und das ibäh-Mitglied wird per automatisierter E-Mail informiert, die vom VeRI-Teilnehmer angepasst werden kann. ibäh stellt dem VeRI-Teilnehmer die Adressdaten des Verkäufers bereit, so dass ein Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung ggf. eine Abmahnung an den Verkäufer richten kann.
Ob tatsächlich ein Verstoß gegen o. g. Schutzrechte vorliegt, überprüft ibäh dabei nicht.
Dies hat wohl zwei Gründe. Zum einen wäre dies sehr aufwändig, zum anderen könnte ibäh als Mitstörer in Haftung genommen werden, wenn (tatsächlich) rechtswidrige Angebote nicht unverzüglich entfernt werden.
Genau hier liegt die Schwachstelle, den sich viele VeRI-Teilnehmer zu Nutze machen. Sie melden Angebote, die offensichtlich keine immateriellen Schutzrechte verletzen. Dies sind z. B. Auktionen, die Privatleute mit eigens angefertigten Fotos vom Artikel einstellen. Dies kann auch ein Fußball-Ticket sein, von dem wir wissen, dass ich es als Privatperson aus einer Notlage heraus verkaufen darf, egal zu welchem Preis. Hier kann nicht oft genug auf das Urteil I ZR 74/06 des BGH hingewiesen werden. Besonders die alleinige Tatsache, dass die ATGB eines Fußballvereins wegen des Weiterverkaufs eines Tickets verletzt wurden, rechtfertigt nicht die Meldung des Angebotes wegen einer Rechteverletzung und/oder das Abrufen der persönlichen Daten des ibäh- Mitglieds.
Meldet der VeRI-Teilnehmer einen Verstoß, so hat er gegenüber ibäh an Eides statt zu versichern, dass
- er Inhaber oder autorisierter Vertreter bestimmter Rechte ist,
- das aufgeführte Angebot oder darin enthaltenes Material weder vom Inhaber der dort jeweils genannten immateriellen Rechte noch von einer anderen hierzu berechtigten Person genehmigt wurden und damit eine Verletzung der in der Mitteilung genannten Rechte darstellt,
- die Erklärung vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde.
Hier stellt sich zunächst die Frage, warum sich ibäh dies an Eides statt versichern lässt, zumal eine Versicherung an Eides statt nur gegenüber Gerichten oder Behörden abgegeben werden kann. Es liegt in dem Sinne also keine „richtige“ Versicherung an Eides statt vor, die gem. § 156 StGB unter Strafe gestellt werden kann.
Ibäh wird dies sicherlich als Sicherheitsmaßnahme gegen den Missbrauch des VeRI-Programms sehen. Zudem vermute ich, dass wenn es z. B. zu einer negativen Feststellungsklage kommt und ein Rechtsanwalt, der eigentlich wissen sollte, dass das VeRI-Programm nicht missbraucht werden darf, vom Gericht sicherlich wenig Verteidigungsspielraum bekommt. Die Versicherung an Eides statt scheint hier also gewichtiger zu sein, als es einfach nur zu versichern.
Mein Fazit:
Wird meine Auktion beendet, obwohl ich keine immateriellen Schutzrechte verletzt habe, z. B. wenn ich aus einer Notlage heraus mein Fußball-Ticket verkaufen wollte und ein eigens dafür angefertigtes Foto des Tickets in die Auktion einbezogen habe, so wende ich mich an das VeRI-Team und erkläre, dass ich keine Rechteverletzung begangen habe. Ferner bitte ich darum, dass sich das VeRI-Team mit dem Rechtinhaber in Verbindung setzen möge und mir zeitnah bestätigen soll, dass ich keine Rechteverletzung begangen habe.
Ich kann das VeRI-Team folgendermaßen kontaktieren:
Per E-Mail: veri at ibäh.de
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| Schmerzmitteltest |
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Geschrieben von: Krennz - 08-30-2014, 08:09 AM - Forum: Rund um die Gesundheit
- Keine Antworten
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Die Stiftung Warentest hat die häufigsten Substanzen gegen Schmerzen getestet.
Hier das Ergebnis:
Zitat:Paracetamol: Riskant für die Leber
Geeignet bei leichten bis mäßigen Schmerzen, vor allem Kopf-, Zahn- und Gliederschmerzen.
Neben Tabletten sind Brausetabletten erhältlich, denkbar etwa bei Schluckbeschwerden. Für Kinder gibt es Zäpfchen und Säfte – altersgerecht dosiert und teils ab Geburt möglich.
Wichtig: Paracetamol ist gut verträglich, auch für Schwangere, aber schädigt ab geringer Überdosierung die Leber.
► Wer ein Leberleiden hat oder recht viel Alkohol trinkt, sollte einen anderen Wirkstoff wählen.
► Ansonsten gilt: Achtsam laut Beipackzettel dosieren und höchstens alle sechs Stunden nehmen. Maximale Tagesdosis für Erwachsene: 4000 mg.
Acetylsalizylsäure: Verdünnt das Blut
Geeignet bei leichtem bis mäßigem Schmerz – nur kurz, da etwa im Magen besonders nebenwirkungsreich.
Bei Zahnweh nur mit Einschränkung geeignet. Falls danach eine Zahnbehandlung nötig wird, besteht erhöhtes Blutungsrisiko. Denn Acetylsalizylsäure (ASS) hemmt die Gerinnung stark und tagelang. Daher nicht vor geplanten OPs nehmen.
Wichtig: Für Kinder unter 12 Jahren und im letzten Schwangerschaftsdrittel tabu. Auch sonst nicht erste Wahl für Schwangere.
► Brausetabletten mit Vitamin C sind etwa bei Schluckbeschwerden denkbar, wirken aber nicht besser.
► Erwachsene nehmen ASS höchstens alle vier Stunden. Tageshöchstdosis: 3000 mg.
Ibuprofen: Vielfältig nutzbar
Geeignet bei leichten bis mäßigen Schmerzen jeglicher Form, auch Regelbeschwerden.
Bei Gelenkleiden wie Arthrose oder rheumatoider Arthritis ebenfalls möglich – längerfristig zum Schutz vor Nebenwirkungen aber nur laut ärztlicher Rücksprache.
Wichtig: Ibuprofen ist im letzten Drittel der Schwangerschaft tabu – sonst gut geeignet.
► Rezeptfrei gibt es Tabletten sowie Saft für Kinder.
► Immer mehrere Stunden Abstand zwischen den Einnahmen halten.
► Rezeptfreie Tageshöchstdosis für Erwachsene: 1200 mg.
Diclofenac: Bekannt bei Arthrose
Geeignet bei leichtem bis mäßigem Schmerz verschiedener Ursache.
Bei Gelenkleiden wie rheumatoider Arthritis oder Arthrose möglich – langfristig aber nur in Abstimmung mit dem Arzt. Er soll dabei neuerdings Herz-Kreislauf-Risiken beachten.
Wichtig: Für Kinder unter 14 und im letzten Schwangerschaftsdrittel tabu. Auch sonst für werdende Mütter nicht erste Wahl.
► Rezeptfreies Diclofenac höchstens alle vier Stunden nehmen – maximal 75 mg pro Tag.
Naproxen: Oft bei Regelschmerz
Geeignet bei leichtem bis mäßigem Schmerz.
Oft sind Präparate speziell bei Regelbeschwerden zugelassen. Auch bei Gelenkleiden wie Arthrose und Arthritis möglich – langfristig aber nur nach ärztlicher Rücksprache.
Wichtig: Für Kinder unter 12 und im letzten Schwangerschaftsdrittel tabu. Auch sonst nicht erste Wahl für Schwangere.
► Zu bedenken: Naproxen ist wohl besonders schonend fürs Herz – nicht aber für den Magen.
► Rezeptfrei höchstens dreimal täglich 250 mg nehmen.
http://www.bild.de/ratgeber/gesundheit/s....bild.html
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