K
Krennz
Guest
Habe im Netz folgendes gefunden, wo die Wirksamkeit des Weiterveräusserungsverbots von Fussballtickets in den ATGB geprüft wird:
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2. Neben dem wirksamen Einbezug müssen die AGBs zur
Gültigkeit einer
Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 308, 309 BGB Stand halten.
a) Nach in der Literatur vertretener Ansicht
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stellt das Verbot der Weiterveräußerung ein Abtretungsverbot bezüglich in Fußballtickets verbriefter Forderungen gemäß §
399 Alt. 2 BGB dar, was nur bei rechtfertigender Interessen wirksam durch AGBs in den Vertrag einbezogen werden kann. Die Interessen des Verwenders müssen dabeideutlich überwiegen, da das AGB-rechtliche Abtretungsverbot die Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern für Dritte einschränkt.
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Ein vollständiger
Abtretungsausschluss stellt nach der Ansicht der Literatur eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB dar, die auch nicht mit dem Ziel der Unterbindung des Schwarzmarktes gerechtfertigt werden kann.
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Als Rechtfertigung führen die Vereine regelmäßig die Trennung rivalisierender Fangruppen zur Sicherheit des Publikums, sowie dieUnterbindung des „Schwarzhandels“ an.
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Beides greift im Ergebnis zur Rechtfertigung nicht durch.
Die Trennung rivalisierender Fangruppen ist kein Argument, da die Tickets anonym verkauft werden und so bereits der Erstverkauf nicht zur Verwirklichung dieses Interesses beiträgt. Die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an Schlägereien beteiligen.
Zudem sprechen gegen eine Rechtfertigung durch die genannten Interessen die verbleibenden gewichtigen Interessen der Ticketinhaber auf der anderen Seite. Die Karten müssen als Wirtschaftgüter bewegungsfähig bleiben, damit bspw. bei
Verhinderung durch Krankheit, Beruf etc. selbige an andere Personen weitergegeben und verkauft werden können. Nur so kann ein finanzieller Schaden verhindert werden.