Neues Muster der Widerrufsbelehrung

Regine12

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Onlineshops: Neues Muster der Widerrufsbelehrung darf nicht ohne Anpassungen genutzt werden

Ouelle: http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/ ... ssung.html
Onlineshopbetreiber und eBay Händler: Abmahnung droht!
Ab dem 11.06.2010 gilt das neue Widerrufsrecht. Laden Sie sich das Muster für die neue Widerrufsbelehrung mit ausführlichen Hinweisen zur Einbindung von Rechtsanwalt Sören Siebert herunter.
Jetzt Abmahnung vermeiden: Zum Download der neuen Widerrufsbelehrung
 

Regine12

Administratorin
Vorsicht !! Wer schon eimal eine Abmahnung bekam.

Vorsicht Falle: Neues Widerrufsrecht und alte Unterlassungserklärungen

Quelle : http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/ ... erung.html
Gefährdet sind insbesondere Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, die in den vergangenen Jahren wegen einer fehlerhaften Widerrufs- oder Rückgabebelehrung abgemahnt wurden und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Hier darf die Widerrufsbelehrung nicht einfach geändert werden. Gleiches gilt auch für ergangene einstweilige Verfügungen....
Abmahn-Unwesen
Das Recht im Dienste der Abzocker
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpoli ... 35,00.html
 

Regine12

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Die neue Widerrufsbelehrung wird Schwierigkeiten machen Gra

Die neue Widerrufsbelehrung wird Schwierigkeiten machen – Grafik erläutert die Gestaltungshinweise

http://blog-it-recht.de/2014/01/31/die- ... ten-machen



Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU (VRRL) in nationales Recht ergeben sich im Sommer u.a. gravierende Änderungen für Händler in Bezug auf die Regelungen des Widerrufsrechts. Die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten am 13.06.2014 in Kraft und sind hier einsehbar:...................................
 

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Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie - Widerrufsbelehrung 2014

In unserer neuen Reihe "Im Fokus: Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie" informieren wir Sie umfassend über die neue EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen im Fernabsatzrecht vor und weisen Sie auf entscheidene Details hin. Lesen Sie in diesem Beitrag welche Änderungen sich für die Widerrufsbelehrung 2014 ergeben werden und ab wann diese Änderungen gelten.

Neues Widerrufsrecht.....................weiter im link
 

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Die Widerrufsbelehrung auf der Website

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus1.
Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene; vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung
“Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?”

ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. - ................................................weiter im link
 

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http://www.it-recht-kanzlei.de/dynamische-widerrrufsbelehrung-2014.html

Neue Widerrufsbelehrung 2014: Dynamische Widerrufsbelehrung ist nicht praxistauglich

Einleitung:
„Schlicht nicht zu Ende gedacht“ - dieses Fazit beschreibt sehr gut, was der europäische Gesetzgeber in Sachen „Widerrufsbelehrung 2014“ fabriziert hat.

Das neue gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung, welches der deutsche Gesetzgeber wegen des Vollharmonisierungsansatzes 1:1 aus dem europäischen Recht umzusetzen hatte, macht - auf den ersten Blick - den Einsatz einer statischen Widerrufsbelehrung für den Händler unmöglich.

Erstes dynamisches Element: Fristbeginn...............................................
 

Regine12

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BGH, Urteil vom 15.05.2014 - III ZR 368/13 - Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an

Zitat:
Häkchen reicht nicht - Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nicht aus.
BGB §§ 126b, 242, § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 (a.F.), § 355 (a.F.)
 

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Gehören E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer tatsächlich in die Widerrufsbelehrung?
Zitat:
Das Landgericht Bochum hat zu dem erst seit dem 13.06.2014 geltenden neuen Widerrufsrecht im Fernabsatz entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehört und das Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begründet (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14).................Meinung eines Anwalts dazu im link .
 
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