Nachweispflichten in Rechnung gestellter Internetverbindungen

Regine12

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Nachweispflichten in Rechnung gestellter Internetverbindungen



Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 12.03.2014 unter dem Az. 5 S 180/13 entschieden, dass einen Anbieter von Internetdiensten die Beweislast dafür trifft, dass ein in Rechnung gestelltes Verbindungsaufkommen auch tatsächlich stattgefunden habe. Eine wiederholte Beanstandung des Rechnungsinhalts eines Kunden gibt Anlass zu einer vollen technischen Prüfung im Sinne des § 45 TKG (Telekommunikationsgesetz).

Damit gab das Gericht dem Beklagten Recht und wies der Berufung statt. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bonn, habe das Recht fehlerhaft angewendet (§§ 513 Abs. 1 S. 1 und 546 ZPO).
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnungen der Beklagten aus 3 Monaten. Insbesondere gelte dies für einen zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag. Ein solcher wurde für die Laufzeit von (weiteren) 24 Monaten verlängert. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorgetragen, dass die in Rechnung gestellten Internetverbindungen auch tatsächlich zustande gekommen sind. Das Bestreiten de sBeklagten sei insoweit erheblich und durchgreifend....................................................


https://www.ratgeberrecht.eu/intern...rechnung-gestellter-internetverbindungen.html
 
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