Markenrechtsverletzung bei Privatverkauf???

K

Krennz

Guest
Habe darauf viel im Internet gefunden.

Z.B.:
Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

Gem. § 14 MarkenG liegt u.a. eine Markenverletzung vor, wenn jemand ein mit der Marke eines anderen identisches Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt oder wenn jemand ein ähnliches Markenzeichen für identische Waren und Dienstleistungen benutzt. In diesen Fällen ist es insbesondere untersagt, das Markenzeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Waren ein- oder auszuführen und mit dem Zeichen zu werben. In Worten: Die eingetragene Marke genießt einen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz und einen Schutz vor Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung.

Übrigens, in folgenden gesetzlich geregelten Ausnahmefällen liegt trotz einer Markenbenutzung keine Markenverletzung vor:
Benutzung des eigenen Namens oder beschreibender Angaben

Ein Markeninhaber kann jemand anderem nicht verbieten, seinen eigenen Namen oder Adresse in Bezug auf Produkte zu benutzen. Ebenfalls gibt es kein Verbietungsrecht hinsichtlich beschreibender Angaben, da hier jedermann die Möglichkeit gegeben sein soll, sich dieser allgemeinen Begriffe zu bedienen. Auch sollen Bestimmungsangaben mit Hinweis auf fremde Marken der Originalprodukte erlaubt sein, wenn der Benutzer Ersatz- und Zubehörteile für diese anbietet.
Sind die Ansprüche aus der Marke wegen Erschöpfung ausgeschlossen?

Ein Markeninhaber hat auch nicht das Recht, einem anderen die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, wenn er selbst unter dieser Marke bereits die Waren in den Verkehr gebracht oder er die Zustimmung dazu gegeben hat. Damit hat er nämlich den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Beispielsweise dürfen Hersteller von Markenwaren somit nicht dem Einzelhändler verbieten, mit der Marke zu werben bzw. die Ware unter dieser Marke zu verkaufen.

http://www.it-recht-kanzlei.de/markenre ... igung.html

M.E. geht aus diesem Beitrag einer RA-Kanzlei hervor, dass ich Fotos, die ich von der Ware selbst erstelle, bzw. den Markennamen zum Weiterverkauf der Ware benutzen darf.

Bei Digitalkameras gibt es einen Zeitstempel im -Foto, den ich unbedingt benutzen sollte.
 
Hallo,
ich bin neu hier und habe zu diesem Thema eine Frage. Ich habe über das bekannte Auktionsportal 2 Karten für 70€ inkl, Versand per Sofortkauf verkauft (Originalpreis beider Karten 60€ + 4€ Versand). Da ich wirklich verhindert war, wollte ich lediglich meine Ausgaben decken und dennoch habe ich mit den Gebühren ein Verlustgeschäft von 1€. Ich habe dafür ein Bild aus einer anderen Auktion verwendet, auf dem das Logo von Werder Bremen und das von Chelsea zu sehen ist. Mir wird nun der Weiterverkauf vorgeworfen und die Markenrechtsverletzung wegen Benutzung des Vereinslogos. Ich soll nun einen Pauschalbetrag von 250€ an Becker Haumann zahlen. Der Brief ist noch nicht da, lediglich eine Vorabversion per Mail. Ich habe bis zum 20.08. Zeit zu reagieren,. Wie soll ich mich verhalten? Außer vielleicht des verwendeten Logos, bin ich mir keiner Schuld bewusst.

Ps.: Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und möchte so günstig wie möglich aus der Sache raus kommen.

LG
Nescobar
 
K

Krennz

Guest
@nescobar

Soweit ich das beurteilen kann hast Du nicht gegen die, evtl. ungültigen, ATGB verstossen.

Ich würde das BH mitteilen und ihm androhen eine Kontrollklage zu veranlassen, wenn sie sich nicht an das BGH-Urteil I ZR 74/06 halten.
 
Ich habe mir die ATGB gerade durchgelsen und so heißt es auf der Seite
.3
Sanktionen: Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen d
ie vorgenannten Verbote
und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tick
ets, ist der Club berechtigt, die
betroffenen Tickets zu sperren und dem Inhaber des
Tickets entschädigungslos den
Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn des Stad
ions zu verweisen und die
Auszahlung des Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgab
e von Ziffer 13. dieser
ATGB zu verlangen.

Wenn ich das richtig verstehe, steht in den Sanktionen nicht, dass ich mit einem Anwalt und/ oder einer Strafgebühr zu rechnen habe, Somit verstoßen die Sanktionen ja auch gegen die selbstgeschriebenen in den ATGB. Oder iire ich mich ?

Also müsste ich BH mitteilen, dass ich die Karten gekauft habe, um diese zu verschenken, diese Person leider verhindert war und ich nun gezwungen war, die Karten für einen fairen Preis weiter zu verkaufen. Darf ich auch zugeben, dass ich nicht wusste, dass ich das Logo benutzen durfte, stammte ja schließlich auch aus einer anderen Auktion? Oder kann ich mich da auch irgendwie andersrausreden?

LG
 
K

Krennz

Guest
BH schlägt momentan wild um sich und gefärdet damit die Zertifizierung nach ISO 9001 als hervorragendes Anwaltsbüro.

Da ist was im Busch.

Kannst du weiter oben nachlesen.

Es gibt nunmal Fans, die einige 10TSD € an den Füssen haben und sich einen Rechtsstreit ohne weiteres leisten können:p

Für mich heisst es, dass ich, wie bereits gesagt, BH die Wahrheit mitteile, die ggf. über ein gerichtliches Ermittlungsverfahren bestätigt werden kann, und ansonsten nichts weiter unternehme. Für das, geklaute, Logo gebe ich eine modUE ab und gut ist. Auserdem schildere ich, weshalb ich die Tickets verkaufebn musste und das gemäss BGH-Urteil und Urteil etlicher Amtsgerichte gedeckt ist, siehe "So sehen das Andere" unten aus meinem Anhang.
 
K

Krennz

Guest
Kann ich selbstgemachte Bilder von Markenwaren verwenden?

Dies hat ein Anwalt zum Gegenstand genommen unddarauf geantwortet.

. Die Verwendung fremder Marken ist nach § 24 MarkenG dann ausnahmsweise zulässig, wenn die jeweils mit der Marke versehenen Produkte bereits innerhalb der EU in den Verkehr gebracht, d.h. verkauft worden sind.

Diese Regelung beruht auf EU-Recht und schützt den freien Warenverkehr.

Durch den Verkaufsvorgang ist das Markenrecht erschöpft und der Markeninhaber kann die Weiterveräußerung unter Verwendung der Marke nicht verbieten.

Dabei gilt jedoch der Grundsatz, dass die Erschöpfungswirkung sich auf die jeweiligen Exemplare der veräußerten Produkte beschränkt.

Bei der Werbung unter Darstellung der Ware ist es jedoch naturgemäß so, dass nicht einzelne auf Lager vorrätige Produkte, sondern das Produkt generell in unbegrenzter Anzahl beworbenen.

Der BGH hat daher im Interesse des Händlers klargestellt, dass ihm ein Werbehinweisrecht auch für solche Waren hat, die nur begrenzt oder derzeit gar nicht vorrätig sind, für die also im Zeitpunkt der Werbung noch keine Erschöpfung eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az: I ZR 256/00).

http://www.frag-einen-anwalt.de/Selbsterstellte-Fotos-von-Markenware-im-Webshop---f146255.html

Wie aus dem Artikel hervorgeht, kann es sich aber um eine Urheberrechtsverletzung handelnm, wenn ich Logos von Vereinen verwende. Daher würde ich auf jeden Fall eune modUE abgeben.
 
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