Jetzt auch im Gerichtsbezirk Saarbrücken keine Branchenbuchabzocke mehr
http://www.ra-braune.de/Wordpress/archives/1423
BGH: Keine Entgelt-Pflicht bei Branchenbuch-Abzocke
http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/0 ... -abzocker/
27.12.11
BGH zur Branchenbuchabzocke
http://www.internet-law.de/2011/12/bgh- ... zocke.html
http://www.ferner-alsdorf.de/2011/10/br ... sprechung/
http://www.jurablogs.com/thema/branchenbuchabzocke-1
http://www.ra-braune.de/Wordpress/archives/1423
Das Landgericht Saarbrücken als Berufungsinstanz hat sich jetzt auch der Rechtsprechung angeschlossen, das die Entgeltklausel in Verträgen über Branchenbuch Einträge im Internet eine überraschende Klausel darstellt.
Mit Urteil vom 26.10.2012 (Aktenzeichen 13 S 143/12) hat die 13. Kammer des Landgerichts Saarbrücken der Berufung eines Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert stattgegeben. Das Amtsgericht hatte noch gemeint, die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Es sei deutlich zu erkennen gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot gehandelt habe.
Dem konnte das Landgericht nicht folgen. Nach Auffassung der Kammer ist die formularmäßige Entgeltabrede nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie überraschend ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). ................weiter im link
BGH: Keine Entgelt-Pflicht bei Branchenbuch-Abzocke
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Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11
Wenn auch Sie bereits Opfer einer solchen Branchenbuch-Abzocke geworden sind, können Sie nach diesem Urteil wieder hoffen, Ihr Geld zurück zu erhalten. Wenden Sie sich am besten an einen guten Rechtsanwalt.
Zwar wird diese Entscheidung nicht das Ende der Branchenbuch-Abzocker sein, jedoch ist es erfreulich, dass der BGH hier die Interessen der Unternehmer stützt und ein den Abofallen sehr nahe kommendes Geschäftsgebaren zumindest erschwert....................mehr im link
27.12.11
BGH zur Branchenbuchabzocke
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Die anschließenden Ausführungen des BGH sind äußerst deutlich:
Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer “dreisten Lüge” (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.....................mehr im link
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