Kündigungsklausel der Elitepartner.de ist unwirksam

Regine12

Administratorin
Kündigungsklausel der Elitepartner.de ist unwirksam (ist ja auf fast allen Seiten so )

http://www.for-net.info/kundigungsklaus ... unwirksam/

Angesichts der Tatsache, dass etwa sieben Millionen Deutsche Online-Portale nutzen – um etwa auf diesem Wege die Liebe ihres Lebens zu finden – erscheint es notwendig, die Vertragsbedingungen der jeweiligen Partnerbörsen einmal genauer zu überprüfen, damit eine Benachteiligung der Verbraucher eingeschränkt werden kann. Immerhin sind 1,6 Millionen Deutsche bereit, für die Nutzung der Online-Portale zu bezahlen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagte vor diesem Hintergrund Elitepartner.de, mit der Behauptung, zahlreiche Vertragsklauseln würden die Verbraucher benachteiligen. Mit dem Urteil vom 30.04.2013 entschied das LG Hamburg, dass die Kündigungsklausel, die lediglich eine schriftliche Kündigung vorsieht, unwirksam ist. So heißt es in der AGB von Elitepartner.de: Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an Elitemedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das zuständige LG sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da der Verbraucher dergestalt verwirrt wird, dass der Vertrag per Email bzw. SMS bestätigt wird, also zustande kommt. Wieso der Vertrag nicht auch per Email gekündigt werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

Somit können Nutzer von Partnerbörsen künftig auch per Email kündigen.


Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013 .......................weiter im link
 

Regine12

Administratorin
Jetzt auch ein Urteil vom LG München



Rechtliche Bewertung des LG München

Das LG München sah in dem Schriftformerfordernis eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer. Wer seinen Nutzern einen elektronischen Vertragsschluss anbiete, müsse auch eine entsprechende Kündigung akzeptieren. Eine Kündigung per E-Mail sei somit zulässig und die Klausel in den AGB unwirksam.




Des Weiteren stufte das LG München die Pflichtangaben als eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 309 Nr. 13 BGB ein. Der Nutzer verstehe die Klausel insoweit, dass die Angabe bestimmter Daten für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich sei. Auf diese Weise werde eine Kündigung unverhältnismäßig erschwert, was nicht zulässig sei.....................................mehr im link

 
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