IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/07-03 ... 18-12.html
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Von Internetzugangsprovidern kann nicht gefordert werden, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um diese später für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herauszugeben. Ein Löschungsverbot ist in § 101 UrhG nicht vorgesehen, so dass die Auskunftspflicht auf die vorhandenen Daten beschränkt ist. Da die Speicherung von IP-Adressen einen Eingriff in die Grundrechte der Nutzer auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und auf informelle Selbstbestimmung darstellt, bedarf die Annahme einer Pflicht zur Speicherung dynamischer IP-Adressen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – jedoch einer gesetzlichen Grundlage.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 07.03.2013
Az.: I-20 W 118/12...............................mehr im link