Ebay-Auktionsabbruch ggf. rechtens.

K

Krennz

Guest
Das Landgericht Bochum urteilte bei einem Fall von Auktionsabbruch wie folgt:

Er hat behauptet, die Auktion beendet zu haben, weil neben den in der Artikelbeschreibung angegebenen Mängeln ein weiterer aufgetreten sei. Die Zentralverriegelung habe plötzlich nicht mehr funktioniert. Nach Beendigung der Auktion habe er daher am 31.7.2011 über ebay eine neue Zentralverriegelungspumpe für 65,- € bestellt und diese selber eingebaut. Das Höchstgebot des Beklagten sei überdies nicht 1,- €, sondern 555,- € gewesen, wie sich aus der Geboteübersicht ergebe.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Zentralverriegelung des Fahrzeugs Ende Juli 2011 defekt war, durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen X und T1.
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Anschließend hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Nach § 10 der AGB komme ein Vertrag zwischen Anbieter und Bieter nicht zustande, wenn der Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Bei Auslegung dieser AGB seien die auf der Website von ebay gegebenen Hinweise mit zu berücksichtigen. Danach sei ein Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots gegeben, wenn der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Für den Fall des Diebstahls habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Grund vorliege. Gleiches müsse aber auch gelten, wenn nach Start der Auktion an dem Artikel ein Fehler auftritt, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde. Denn auch bei einer Internetauktion sei der Verkäufer nicht gehalten, sich erkennbaren Gewährleistungsansprüchen auszusetzen mit für ihn nicht übersehbaren finanziellen Folgen. Auch ein Käufer habe in der Regel kein Interesse am Vertragsschluss, wenn weitere Mängel vorhanden seien, die in der Artikelbeschreibung nicht angeführt seien. Es sei daher interessengerecht, wenn der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden könne. Aufgrund der Beweisaufnahme sei darüber hinaus davon auszugehen, dass nach Einstellen des Fahrzeugs dessen Zentralverriegelungspumpe defekt geworden sei. Angesichts der Reparaturkosten sei auch von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen.

.....Der Erklärungsinhalt der im Rahmen einer ebay-Auktion abgegebenen Willenserklärungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von ebay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärungen ist daher die Bestimmung von § 10 Abs. 1 ebay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot des Anbieters ist somit dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, weil gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11)

§ 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)
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Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653)
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Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)

Hier das volle Urteil http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochu ... 21218.html

Tja, wie war das mit Superocean?

Wie ist das bei Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material?
 

Regine12

Administratorin
Es geht weiter
Bundesgerichtshof verhandelt zu Auktionsabbrüchen
Jetzt bekommt das virtuelle Auktionshaus (endlich) einmal wieder einen Platz im Rampenlicht, denn heute verhandelt der BGH zum Thema Schadensersatz bei unbefugtem Auktionsabbruch.
Der Fall
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €.
Nur einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €.

Das Landgericht Mühlhausen hat mit seinem Urteil vom 9. April 2013 (Az.: 3 O 527/12) der auf Schadensersatz in Höhe der Differenz von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten vor dem Thüringer Oberlandesgericht war am 15. Januar 2014 (Az.: 7 U 399/13) erfolglos geblieben.......................................................................
 

Regine12

Administratorin
Für die User die sich den Bericht im link im vorigen Post vor Verhandlung durchgelesen haben.

Es bleibt bei den über 5000,- € Schadensersatz
Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen. Die Revision hatte also keinen Erfolg.


Diese Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor. Sobald
sie gedruckt vorliegen wird, werden Sie sie an dieser Stelle finden.

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nr=69386&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
K

Krennz

Guest
In dem hier geschilderten Fall mitr dem Gebrauchtwagen ist das Urteil des BGH rechtens .

Nach den ebay AGB ist ein Verkauf neben dem Auktionsangebot nicht zulässig.

doch bisher ist in die Gerichtsurteile nciht ein Urteil eingeflossen, das eine Ersatzbeschaffung zur Schadenerstazforderung voraussetzt.
 

Regine12

Administratorin
BGH: Auch innerhalb der 12-Stunden-Frist dürfen bebotene eBay-Auktionen nicht grundlos abgebrochen werden

BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 90/14 § 280 BGB, § 283 BGB

Der BGH hat entschieden, dass eBay-Auktionen, auf denen mindestens ein Gebot abgegeben wurde, nicht grundlos abgebrochen werden dürfen. Hieran ändere auch die weiteren Informationen zur eBay-AGB-Klausel § 9 Nr. 11 (”Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.“) nichts, da diese einschränkend auszulegen sei. Zur Pressemitteilung Nr. 185/2014 vom 10.12.2014:,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,
 

Regine12

Administratorin
Ich dachte das haben wir schon.

BGH entscheidet über die Voraussetzungen, unter denen der Verkäufers einer eBay-Auktion die Auktion vorzeitig abbrechen kann, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen

..........................Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer eBay-Auktion, der die Auktion vorzeitig abbricht, dem im Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden Schadensersatz leisten muss, wenn die für den Abbruch kausal gewordenen Gründe den Abbruch nicht rechtfertigen. Dagegen bleiben objektiv vorhandene Gründe, die zwar den Abbruch gerechtfertigt hätten, von denen der Verkäufer im Zeitpunkt des Abbruchs aber gar keine Kenntnis hatte, außer Betracht (Urt. v. 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14)...................


 
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