K
Krennz
Guest
Das Landgericht Bochum urteilte bei einem Fall von Auktionsabbruch wie folgt:
Hier das volle Urteil http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochu ... 21218.html
Tja, wie war das mit Superocean?
Wie ist das bei Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material?
Er hat behauptet, die Auktion beendet zu haben, weil neben den in der Artikelbeschreibung angegebenen Mängeln ein weiterer aufgetreten sei. Die Zentralverriegelung habe plötzlich nicht mehr funktioniert. Nach Beendigung der Auktion habe er daher am 31.7.2011 über ebay eine neue Zentralverriegelungspumpe für 65,- € bestellt und diese selber eingebaut. Das Höchstgebot des Beklagten sei überdies nicht 1,- €, sondern 555,- € gewesen, wie sich aus der Geboteübersicht ergebe.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Zentralverriegelung des Fahrzeugs Ende Juli 2011 defekt war, durch Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen X und T1.
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Anschließend hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Nach § 10 der AGB komme ein Vertrag zwischen Anbieter und Bieter nicht zustande, wenn der Anbieter gesetzlich berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen. Bei Auslegung dieser AGB seien die auf der Website von ebay gegebenen Hinweise mit zu berücksichtigen. Danach sei ein Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots gegeben, wenn der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Für den Fall des Diebstahls habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Grund vorliege. Gleiches müsse aber auch gelten, wenn nach Start der Auktion an dem Artikel ein Fehler auftritt, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde. Denn auch bei einer Internetauktion sei der Verkäufer nicht gehalten, sich erkennbaren Gewährleistungsansprüchen auszusetzen mit für ihn nicht übersehbaren finanziellen Folgen. Auch ein Käufer habe in der Regel kein Interesse am Vertragsschluss, wenn weitere Mängel vorhanden seien, die in der Artikelbeschreibung nicht angeführt seien. Es sei daher interessengerecht, wenn der Anbieter die Auktion vorzeitig beenden könne. Aufgrund der Beweisaufnahme sei darüber hinaus davon auszugehen, dass nach Einstellen des Fahrzeugs dessen Zentralverriegelungspumpe defekt geworden sei. Angesichts der Reparaturkosten sei auch von einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auszugehen.
.....Der Erklärungsinhalt der im Rahmen einer ebay-Auktion abgegebenen Willenserklärungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von ebay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärungen ist daher die Bestimmung von § 10 Abs. 1 ebay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot des Anbieters ist somit dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, weil gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11)
§ 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)
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Zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Angebots ist der Anbieter jedenfalls berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird. (BGH, Urteil vom 8.6.2011, Az. VIII ZR 305/10, MMR 2011, 653)
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Gleiches muss jedoch gelten, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012, Az. 18 O 314/11 unter Verweis auf AG Nürtingen, Urteil vom 16.1.2012, Az. 11 C 1881/11, MMR 2012, 230)
Hier das volle Urteil http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochu ... 21218.html
Tja, wie war das mit Superocean?
Wie ist das bei Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material?