Branchenbuch BVD: Spanisches Recht anwendbar?
http://www.ferner-alsdorf.de/2013/01/br ... anwendbar/
http://www.ferner-alsdorf.de/2013/01/br ... anwendbar/
Das “Branchenverzeichnis Deutschland”, kurz “BVD” wird interessanter Weise betrieben von “Portal Empresarial S.L.” mit Sitz in Spanien. Und wer das Formular unterschreibt, der hat in dem Kleingedruckten am Ende des Formulars u.a. unterschrieben “daß der Sitz des Verlages Gerichtsstand und Erfüllungsort ist”. Im der Diskussion mit den BVD-Betreibern wird nun darauf hingewiesen, dass spanisches Recht anwendbar ist und somit sämtliche Ausführungen zur deutschen Rechtsprechung obsolet sind. Klar, naheliegend – aber ist das wirklich so? Ganz kurz von mir dazu:
Anwendbar ist hier in jedem Fall die so genannte Rom-I-Verordnung, zu finden hier.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 016EDF
Oben zitierter Satz könnte im weitesten Sinne versucht werden, als Rechtswahlklausel verstanden zu werden – was es aber schon dem Wortlaut nach nicht ist. Selbst wenn man es so sieht, wäre Art.3 III RomI anwendbar, wonach unabdingbares nationales Recht des Vertragspartners weiterhin Anwendung findet. Es verbleibt also zu wesentlichen Teilen in diesem Fall bei deutschem Recht......................mehr darüber im link