K
Krennz
Guest
Habe gerade bei Google die Frage nach "Preisbindung für Tickets" geforscht und Folgendes gefunden:
Der Autor meint dann noch, dass Vereine und Anwälte.... aber lest selbst
Das was ldb und ich immer sagen.
Modifizierte Unterlassungserklärung wegenVerstosses gegen das Marken- und Urheberrecht und ein Anschreiben wegen Privatverkauf reicht für mich vollkommen um überhaupt Kosten abzuwenden
Wie auch immer, alle unabhängigen Juristen, die sich mit dem Thema intensiver beschäftigt haben, kommen bei nicht-kommerziellem/gewerblichem Tickethandel zu einem eindeutigen Ergebnis: Ein Fan kann mit seinen Karten machen, was er will, natürlich auch bei ebay anbieten, teurer verkaufen.....
Dann stellt sich die entscheidende Frage, ob die AGBs einer sog. Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhalten, ob sie also wirksam sind. Genau dazu gibt es nun die ersten Urteile (AG Frankfurt, AG Kaiserslautern, sowie im Ruhrgebiet), deren Tenor eindeutig ist: Die AGBs sind in dem Punkt (Preisbindung, Weiterveräußerungsverbot) unwirksam, der Käufer/Fan kann mit seinen Karten machen was er will, also selbstverständlich auch weiterveräußern, bei Ebay anbieten usw.......
Das hat das Amtsgericht Frankfurt mehrfach (zuletzt z.B. Az 31 C 3120/05-17; vorher schon ein anderer Spruchkörper des Gerichts in einem Hinweis in Az 30 C 2635/05-71) so gesehen. Dieses Gericht hat sich dabei sogar mit WM-Tickets beschäftigt, also mit sog. Namenspapieren, aus denen ausschließlich die auf dem Papier und/oder anderweitig registrierten Personen Rechte haben sollen. Im Gegensatz dazu sind Bundesliga-Eintrittskarten zweifelsohne Inhaberpapiere, für die das Gesetz die freie Übertragbarkeit vorsieht (zur Info: es gelten die Vorschriften über eine Schuldverschreibung auf den Inhaber gem. § 807 BGB). Das in den AGBs auszuschließen widerspricht bei sog. Inhaberpapieren schon § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, nach dem die AGBs mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Man muss sich als Fan also nicht einmal "nur" auf die reine Generalklausel (§ 307 Absatz 1 BGB) berufen, wie das der Kläger erfolgreich in 31 C 3120/05-17 bei WM-Karten (Namenspapieren) gemacht hat.
Der Autor meint dann noch, dass Vereine und Anwälte.... aber lest selbst
http://www.123recht.net/Schalke-Tickets-Abmahnung-__f103192.htmlWenn nun - wie ich gehört habe - Vereine und ihre Anwälte trotzdem massenhaft Abmahnungen verschicken und Vertragsstrafen einfordern, auch noch - wie ich erfahren habe - mit dem Trick mit der Berufung auf Urheberechte bei ebay an Adressdaten zu kommen, dann wohl nur in der Hoffung, dass sich keiner dagegen (anwaltlich) wehrt und das Geld zahlt. Eine zusätzliche, hervorragende Einnahmequelle (insbes. für den Anwalt) ist das also, wenn nur genügend Käufer/Fans sich nicht dagegen wehren. Auch gehen die Vereine kein größeres Risiko ein wenn der Fan sich wehrt: Dann wird die Sache einfach nicht weiterverfolgt. Ich weiß, dass das schon so gelaufen ist.
Seriös ist das nicht. Unter seriösen Anwalten und Juristen wird so etwas diskutiert unter den Stichworten Abmahnwelle, Abmahnvereine.
Das was ldb und ich immer sagen.
Modifizierte Unterlassungserklärung wegenVerstosses gegen das Marken- und Urheberrecht und ein Anschreiben wegen Privatverkauf reicht für mich vollkommen um überhaupt Kosten abzuwenden
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