Abmahnungen für Tickets, so sehen das Andere

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Krennz

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Habe gerade bei Google die Frage nach "Preisbindung für Tickets" geforscht und Folgendes gefunden:

Wie auch immer, alle unabhängigen Juristen, die sich mit dem Thema intensiver beschäftigt haben, kommen bei nicht-kommerziellem/gewerblichem Tickethandel zu einem eindeutigen Ergebnis: Ein Fan kann mit seinen Karten machen, was er will, natürlich auch bei ebay anbieten, teurer verkaufen.....

Dann stellt sich die entscheidende Frage, ob die AGBs einer sog. Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhalten, ob sie also wirksam sind. Genau dazu gibt es nun die ersten Urteile (AG Frankfurt, AG Kaiserslautern, sowie im Ruhrgebiet), deren Tenor eindeutig ist: Die AGBs sind in dem Punkt (Preisbindung, Weiterveräußerungsverbot) unwirksam, der Käufer/Fan kann mit seinen Karten machen was er will, also selbstverständlich auch weiterveräußern, bei Ebay anbieten usw.......

Das hat das Amtsgericht Frankfurt mehrfach (zuletzt z.B. Az 31 C 3120/05-17; vorher schon ein anderer Spruchkörper des Gerichts in einem Hinweis in Az 30 C 2635/05-71) so gesehen. Dieses Gericht hat sich dabei sogar mit WM-Tickets beschäftigt, also mit sog. Namenspapieren, aus denen ausschließlich die auf dem Papier und/oder anderweitig registrierten Personen Rechte haben sollen. Im Gegensatz dazu sind Bundesliga-Eintrittskarten zweifelsohne Inhaberpapiere, für die das Gesetz die freie Übertragbarkeit vorsieht (zur Info: es gelten die Vorschriften über eine Schuldverschreibung auf den Inhaber gem. § 807 BGB). Das in den AGBs auszuschließen widerspricht bei sog. Inhaberpapieren schon § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, nach dem die AGBs mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Man muss sich als Fan also nicht einmal "nur" auf die reine Generalklausel (§ 307 Absatz 1 BGB) berufen, wie das der Kläger erfolgreich in 31 C 3120/05-17 bei WM-Karten (Namenspapieren) gemacht hat.

Der Autor meint dann noch, dass Vereine und Anwälte.... aber lest selbst

Wenn nun - wie ich gehört habe - Vereine und ihre Anwälte trotzdem massenhaft Abmahnungen verschicken und Vertragsstrafen einfordern, auch noch - wie ich erfahren habe - mit dem Trick mit der Berufung auf Urheberechte bei ebay an Adressdaten zu kommen, dann wohl nur in der Hoffung, dass sich keiner dagegen (anwaltlich) wehrt und das Geld zahlt. Eine zusätzliche, hervorragende Einnahmequelle (insbes. für den Anwalt) ist das also, wenn nur genügend Käufer/Fans sich nicht dagegen wehren. Auch gehen die Vereine kein größeres Risiko ein wenn der Fan sich wehrt: Dann wird die Sache einfach nicht weiterverfolgt. Ich weiß, dass das schon so gelaufen ist.
Seriös ist das nicht. Unter seriösen Anwalten und Juristen wird so etwas diskutiert unter den Stichworten Abmahnwelle, Abmahnvereine.
http://www.123recht.net/Schalke-Tickets-Abmahnung-__f103192.html

Das was ldb und ich immer sagen.

Modifizierte Unterlassungserklärung wegenVerstosses gegen das Marken- und Urheberrecht und ein Anschreiben wegen Privatverkauf reicht für mich vollkommen um überhaupt Kosten abzuwenden
 
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Krennz

Guest
Ich stelle mal die genanten §§ rein
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 807 Inhaberkarten und -marken
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

§ 794 Haftung des Ausstellers
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.

§ 796 Einwendungen des Ausstellers

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
 
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