§10 AGB von Ebay nebst Hilfe

K

Krennz

Guest
Der § 10 der Ibäh AGB ist mehr als umstritten. er lautet (inklusive der Hilfeseiten:
  • Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

    Vor dem Beenden eines Angebots gilt:

    Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.

    Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist.

    Überprüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für das Beenden des Angebots erfüllen.
    Hinweis: Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, gelten Einschränkungen.


    Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

    Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen dürfen Sie Ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
    Grund Vorgehensweise

    Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar. Sobald Sie ein Problem feststellen, sollten Sie versuchen, das Angebot zu beenden.

    Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.
    Versuchen Sie, das Angebot zu ändern oder die Beschreibung des Artikels zu ergänzen, statt das Angebot zu beenden. Mehr zu den Voraussetzungen und Schritten zum Ändern eines Angebots.Wenn dies nicht möglich ist, versuchen Sie, das Angebot zu beenden.


    Voraussetzungen

    Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab, wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.

    Angebote läuft noch länger als 12 Stunden

    Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.

    Angebot ist in weniger als 12 Stunden beendet

    Wenn das Angebot noch weniger als 12 Stunden läuft, hängt die Möglichkeit, das Angebot vorzeitig beenden zu können, davon ab, ob Gebote vorliegen und ob für den Artikel ein Mindestpreis gilt.

    Anzahl der Gebote für den Artikel

    Kann das Angebot vorzeitig beendet werden?

    Keine Gebote, auch keine gestrichenen
    Ja, solange keine gestrichenen Gebote vorliegen.

    Ein oder mehrere Gebote
    Ja, aber Sie müssen den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen.

    Ein oder mehrere Gebote, aber der Mindestpreis wurde nicht erreicht Nein



    So beenden Sie ein aktives Angebot

    So beenden Sie ein Angebot vorzeitig:

    Geben Sie die Artikelnummer in das Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten ein. Die Artikelnummer finden Sie in Ihrem Angebot, in der Bestätigungs-E-Mail und in Mein eBay.

    Wenn Gebote für den Artikel vorliegen, müssen Sie entscheiden, wie Sie Ihr Angebot beenden möchten.

    Wenn das Angebot in 12 Stunden oder mehr endet, wählen Sie “Gebote streichen und Angebot vorzeitig beenden” oder „Artikel an den Höchstbietenden verkaufen“.

    Wenn das Angebot in weniger als 12 Stunden endet, können Sie nur die Option “Artikel an den Höchstbietenden verkaufen” wählen.

    Wählen Sie den Grund, aus dem Sie das Angebot vorzeitig beenden.

    Ihr Angebot wird beendet und auf eBay nicht mehr als aktives Angebot angezeigt. Wenn Sie eine Auktion abbrechen, bei der Gebote vorliegen, erhalten Bieter, die nicht erfolgreich waren, eine E-Mail mit der Mitteilung, dass ihr Gebot gestrichen und das Angebot vorzeitig beendet wurde.

    © Ebay Hilfeseite



Hier fehlt, m.E., bei Korrektur des Angebotes, der Hinweis, dass der Verkäufer den Höchstbietenden informieren muss, warum er abbricht und ihm gleichzeitig die neue Angebotsnummer mitteilen muss, damit der Höchstbietende wieder mitbieten kann. Gleichzeitig sollte im neuen Angebot der Hinweis enthalten sein, dass das Angebot korrigiert wurde. Vlt. sollte man die Korrekturen irgendwie kenzeichnen. Evtl. mit einem vorgestellten #, so dass der bisher Höchstbietende nachvollziehen kann, was sich geändert hat.

Das könnte m.E. einigen Ärger vermeiden und "Abbruchwächtern" den Wind aus den Segeln nehmen.

Frage

Was haltet Ihr davon, oder habt Ihr eigene Vorschläge, wie man das Ganze sicherer machen kann?
 
Krennz schrieb:
Der § 10 der Ibäh AGB ist mehr als umstritten. er lautet (inklusive der Hilfeseiten:
...
Hier fehlt, m.E., bei Korrektur des Angebotes, der Hinweis, dass der Verkäufer den Höchstbietenden informieren muss, warum er abbricht und ihm gleichzeitig die neue Angebotsnummer mitteilen muss, damit der Höchstbietende wieder mitbieten kann. Gleichzeitig sollte im neuen Angebot der Hinweis enthalten sein, dass das Angebot korrigiert wurde. Vlt. sollte man die Korrekturen irgendwie kenzeichnen. Evtl. mit einem vorgestellten #, so dass der bisher Höchstbietende nachvollziehen kann, was sich geändert hat.

Das könnte m.E. einigen Ärger vermeiden und "Abbruchwächtern" den Wind aus den Segeln nehmen.

Frage

Was haltet Ihr davon, oder habt Ihr eigene Vorschläge, wie man das Ganze sicherer machen kann?
Genau dieses führt eben dazu, dass Ansprüche durch die vorzeitige Beendigung entstehen.

Wenn der Verkäufer etwas an dem Angebot verändern oder ergänzen will, dann kann er das im laufenden Angebot machen. Es wird dann eben bei vorliegenden Geboten ergänzt.
Der Bieter hat dann die Möglichkeit, sein Gebot zurück zu nehmen bzw. es erlischt dann automatisch.
 
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