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Hallo ldb,
ich habe auch ein Problem mit einer Abmahnung vom FC Ingolstadt, gestern erhielt ich auch den Brief von BH, mir wird vorgeworfen dass ich die ATGB nicht abgebildet habe, Tickets über 10 % verkauft worden sind, und die Tickets öffentlich bei ebay angeboten wurden, also immer der gleiche Käse wie bei allen anderen.
Zudem soll ich 500 Euro bis spätestens 26.08.2015 zahlen, sowie die übliche UE.
Was ist wenn ich eine Modifizierte UE abgebe, und ich danach noch einmal erwischt werde?
Oder zählt die UE nur für diesen Einzelfall, und nicht für evtl. andere Verkäufe was ich nicht vor habe, denn ich lösche meinen Ebay Account wenn die so einfach persönliche Daten rausgeben.
In der Abmahnung steht auch noch das die Mandantin Kenntnis erlangt hat von weiteren Verkäufen, diese aber nicht Gegenstadn dieser Abmahnung seien.
Ich habe insgesamt 10 Karten geschenkt bekommen, also wirklich geschenkt nicht einmal selber gekauft, und zudem sind auf den Tickets keine Namen angegeben, diese konnte jeder im freien Vorverkauf besorgen.
Wäre super wenn du mir sagen kannst, was ich machen soll ?
Vielen Dank
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[USER=20414]@Janckerc[/USER]
Ue heißt Unterlassungserklärung.
Du verpflichtest dich ( bei der original ue ) den Kartenverkauf künftig zu unterlassen.
Wenn nicht, dann drohen dir hohe Strafen.
Die Kartenverkäufe, die in der Vergangenheit lagen, sind scheinbar nicht Gegenstand dieser Abmahnung. Das muss bh aber nicht davon abhalten, dich wegen der anderen Verkäufe abzumahnen.
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Hallo Pöhler,
ja ich wusste was UE bedeutet, meine Frage war ja soll ich eine modifizierte abgeben, oder rein gar nichts machen da die Abmahnung nicht per Einschreiben gekommen ist?
Falls ich eine modifizierte (keine Ahnung wie ich die schreiben soll) abgebe, und ich nochmals Tickets verkaufe was passiert mir dann?
Das Geld zahle ich auf keinen Fall oder?
Danke
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Ob die Abmahnung per Einschreiben kommt oder nicht ist egal. Es reicht sogar wenn sie nur per Mail geschickt wird, da gibts schon Urteile
drüber.
Die modUE gebe ich ja nur ab wenn mir vorgeworfen wird das ich urheberrechtlich geschütztes Eigentum verwendet habe (Logo, Stadionplan, ...). Wenn mir vorgeworfen wird ich hätte die ATGB nicht abgebildet und für mehr als 10% verkauft, dann gebe ich natürlich auch keine modUE ab.
Den ATGB bin ich nicht unterworfen, denn nur der Erstkäufer schließt diesen Vertrag mit dem Verkäufer. Ich verstehe das bekannte BGH Urteil so, das eine Weitervereinbarung von ATGB zwischen Erst- und Zweitkäufer nicht möglich ist.
Die Frage aller Fragen ist doch: Wie zum Teufel bekommt man "einfach so" 10 Karten geschenkt?! Das zu erklären dürfte nicht ganz einfach sein. Wenn ich sie von Freunden/Bekannten angekauft habe, ist es was anderes. Dann darf ich damit handel betreiben da ich keinen Schleichbezug begangen habe (rein aus Sicht des BGH Urteils, das es weitere Voraussetzungen für ein Gewerbe bedarf, sollte klar sein).
Was ich an deiner Stelle machen würde? Rate mal...
Abmahnungen von Becker + Haumann erhalten?
Ich zahle keinesfalls, ich unterschreiben keinesfalls. Es kommt einem Schuldanerkenntnis gleich und ich werde für jeden zukünftigen, noch so kleinen Fehltritt teuer bezahlen. Ich investiere das Geld in einen erfahrenen Anwalt der bereits mit B+H Fälle abgewickelt hat (Internetsuche! Es gibt schon Festpreisangebote!).
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Hallo ldb, also mache ich gar nichts oder?
Ich kann ja auch sagen, das ich die Karten gekauft habe es gab ja wie gesagt einen freien VVK, wo jeder Karten kaufen konnte ohne seinen Namen anzugeben.
Mit was habe ich zu rechnen, sollte ich jetzt gar nicht antworten, die werden mich dann dauernd anschreiben oder?
Wie sieht es denn aus, wenn ich eine E Mail an BH verfasse, wo ich schreibe das ich die UE und die Zahlung nicht leiste, ist dies Sinnvoll oder eher nicht, ich will nur meine Ruhe haben und nicht ständig mich melden müssen, weil immer Briefe kommen?
Danke
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Hallo nochmal, hat jemand eine gute Adresse für einen Anwalt der sich mit BH auskennt, ich habe jetzt jemanden gefunden der verlangt 300€ und ich soll die Strafe von 500€ auch noch zahlen, das ist doch ein Witz oder?
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Wenn du im Internet nach "Abmahnung Becker und Haumann" suchst dürftest du einiges Kanzleien finden die sich mit den Herren auskennen. Einfach mal Angebote einholen und entscheiden.
Wie bekommt man denn 10 Karten geschenkt?
Abmahnungen von Becker + Haumann erhalten?
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ldb, post: 23098, member: 19842 schrieb:Wie bekommt man denn 10 Karten geschenkt?
Das ist beim FC I nichts ungewöhnliches (zumindest zu 2. Liga Zeiten). Bin aus der gegend und habe auch des öfteren Karten, teilweise bis zu 8 Stück, geschenkt bekommen. Habe auch schon 2x VIP Tickets über die Bayerische Warenvermittlung bekommen.
Sind halt Sponsorentickets u die werden dann halt verschenkt wenn der Gegner nicht attraktiv genug ist und damit das Stadion voll wird.
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Hallo ldb,
ich habe jetzt 3 Kanzleien angeschrieben, die ich im Internet gefunden habe, jeder erzählt mir etwas anderes der eine sagt, die AGB habe ich verletzt weil über 10%, der andere sagt ich habe Sie nicht verletzt weil privat, der nächste sagt 300€ für ihn und die Strafe auch noch zahlen, aber eine modifizierte UE abgeben.
Da kennt sich keiner mehr aus, mir kommt das sehr seltsam vor.
Hast du persönlich bei BH, schon einmal so eine UE abgegeben oder die Strafe reduziert, oder auf was beziehst du dich wenn du sagst den ATGB bist du nicht unterworfen.
Was soll ich denn jetzt machen, BH Anschreiben und auf das BGH Urteil verweisen und keine UE abgeben oder doch eine andere Lösung, ich will auf keinen Fall die 500€ bezahlen.
Eventuell können wir auch über private Adressen schreiben, wenn das hier möglich ist?
Sponsorenkarten!
Danke
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Was ist denn daran seltsam ? Ist genau so, wie bei Ärzten.
Fragt man 5 Ärzte bekommet man 6 Meinungen ;-)
Kennst du keinen Anwalt, dem du vertrauen schenken kannst ?
Mein Anwalt hat mir auch was anderes geraten, als ich letztendlich gemacht habe.
Er hat mich drüber aufgeklärt, was das für Konsequenzen haben kann und ich habe entschieden, dass ich das Risiko eingehe.
Ein bisschen musst du auf dein Gefühl Vertrauen.
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ldb, post: 23095, member: 19842 schrieb:...
Den ATGB bin ich nicht unterworfen, denn nur der Erstkäufer schließt diesen Vertrag mit dem Verkäufer. Ich verstehe das bekannte BGH Urteil so, das eine Weitervereinbarung von ATGB zwischen Erst- und Zweitkäufer nicht möglich ist.
....
Ich habe das irgendwie anders verstanden
Wenn die Atgb nie für den zweitkäufer gelten, warum soll man sich denn verpflichten, diese künftig mit abzubilden? Das macht doch dann keinen Sinn.
Ich denke, damit sich niemand aus diesem Grund damit heraus reden kann, dass die agb für ihn nicht gelten.
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Hallo Pöhler,
was hast du denn für eine Entscheidung getroffen, war bei dir der Fall genauso wie bei mir?
Ich bin mittlerweile auf dem Stand, dass ich die UE nicht unterschreibe und die Zahlung reduzieren würde auf maximal 100 Euro.
Danke
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Mich würde mal folgendes interessieren:
Hat jemand, der hier bereits abgemahnt wurde, danach nochmal Karten verkauft ?
Wenn ja, an was habt ihr euch gehalten, an was nicht ?
Gab es nochmal eine Abmahnung ?
Vielen Dank schon mal für eure Mühe.
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Nein, ich wurde von BH nie abgemahnt, verkaufe aber auch keine Karten. Meine Dauerkarte geht bei Verhinderung immer fair an Freunde.
Fakt ist aus meiner Sicht: Wenn ich die originale UE unterschreibe, unterwerfe ich mich BH vollständig. In Zukunft wird jeder noch so kleine Fehler (ob bewusst oder unbewusst begangen) mich teuer zu stehen kommen. Es gibt hier Forum einen Beitrag wo anschließend nochmal abgemaht wurde: https://rechti.de/thread/abmahnungen-bvb...post-22208
Außerdem verpflichte ich mich bei der original UE den von BH verlangten Betrag zu zahlen.
Wenn ich die UE nicht unterschreibe sondern nur das Geld zahle, erkennen Gerichte dies als Schuldeingeständnis an. Ich bin anschließend also verpflichtet die UE zu unterschreiben.
Bedeutet: Nichts bezahlen, nicht die UE unterschreiben.
Für den Fall das ich einen Stadionplan, Logo, etc genutzt habe, gebe ich eine modifizierte (!) ab. Hier unterlasse ich nur die mir vorgeworfene Urheberrechtsverletzung, nichts anderes. Ich unterwerfe mich auch bestimmt nicht dem Verbot des privaten Weiterverkaufs einer Karte zu mehr als 10 oder 15%. Hierzu gibt es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage solange ich privat gehandelt habe. BH wird mir dann natürlich mitteilen das meine mod UE nicht anerkannt wird, aber das ist mir egal, denn im Extremfall würde ein Gericht meine modUE für gültig anerkennen und die Klage von BH geht den Bach runter. Aus diesem Grund wissen wir hier aus dem Forum noch von keinem der verklagt wurde. Selbst extremste Privatverkäufer wurden nicht belangt. BH hat an einem Prozess auch kein Interesse, denn es würde ein weiterer Präzedenzfall geschaffen was sich natürlich negativ auf seine "Geschäfte" bemerkbar machen würde.
Durch die Abgabe einer modUE verhindere ich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, BH kann anschließend nur noch auf Schadenersatz klagen. Man kann nach Durchsicht diverse Urteile gegen Privatverkäufer einen Trend erkennen, ganz grob wird hier zwischen 30 und 90 Euro pro Bild entschieden. Den Aufwand und das gefürchtete Urteil dafür wird BH nicht haben wollen.
Der Bundesgerichtshof sagt dazu im Urteil Akzenzeichen I ZR 74/06 (Damals klagte der HSV gegen ein Ticketportal):
Zitat:(3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den Ankauf der Karten von Dritten das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen binden würde.
(4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers beeinträchtigen, einen "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.
Nun zu [USER=20413]@Pöhler[/USER]
Das einzige BGH Urteil ist wie schon genannt unter Akzenzeichen I ZR 74/06 zu finden.
Hier auszugsweise aus dem Urteil der hier wichtige Teil dargestellt:
Zitat:1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden sind, kommt ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes nicht vor.
a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und Werbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall.
Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist zwar auch für die hier maßgeblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, dahingehend zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerbliche Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten Verleitens eine an einen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereitschaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP 2000, 139, 142; Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invitatio ad offerendum), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.
Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Privatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen.
Abmahnungen von Becker + Haumann erhalten?
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Hallo ldb,
also schreibe ich BH nur das ich die UE nicht unterschreibe mit dem Verweis auf das BGH Urteil oder sollte ich mich gar nicht melden, das wäre jetzt meine letzte Frage, falls ich gar nichts zu der Sache sage also mich überhaupt nicht melde, kommt die Verfügung wo ich mich melden muss oder?
Vielen Dank
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Wir haben hier noch nie gehört das BH auch nur eine einzige einstweilige Verfügung erlassen hat. Diese wird auch vom Amtsgericht ausgestellt und zieht immer eine Klage nach sich. Wenn ich wie du keinen Stadionplan oder Logo genutzt habe, dann kann auch keine einstweilige Verfügung ausgestellt werden. Die fordern ja eine Unterlassung des Verkaufs mit über 10% Aufschlag. Das entspricht in meinen Augen nicht der Rechtssprechung des BGH Urteils und das Amtsgericht würde ja durch die zwingend folgende Klage nach Ausstellung der eV sofort abweisen. Ich würde BH einfach mitteilen das es sich um Sponsorentickets handelt und ich diese nicht direkt vom FCI erworben habe. Folglich erwähne ich noch das BGH Urteil und zitiere den Passus der nicht wirksamen ATGB und das wars. Ich schreibe keine modUE oder unterschreibe sonst irgendwas. Zahlen tue ich natürlich auch nicht, ich habe ja schließlich nichts getan was aktuell gültigem Recht widerspricht. Nur weil BH behauptet er hätte einen Unterlassungsanspruch mir gegenüber muss das noch lange nicht stimmen. Dies würde letztlich ein Gericht klären, vor das sich BH aber gar nicht traut. Spricht doch eigentlich schon Bände, oder?
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Gleichzeitig würde ich auch mal den FCI anschreiben was die denn da für Leute los schicken.. Würde auch klar erwähnen das die nie wieder einen Cent von mir sehen, sofern die ihre bellenden Hunde nicht zurück pfeifen. Schließlich komme ich ja kostenlos an Sponsorentickets und kann weiterhin für lau die Spiele sehen..
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Hallo ldb,
reicht es aus wenn ich diesen Zweizeiler wie auf Seite 107 erwähnt schicke, oder soll ich auch noch die original UE natürlich nicht unterschrieben mitschicken? Ich würde aber lieber nicht erwähnen das es Sponsorentickets waren, nicht das dem Sponsor noch was angehängt wird.
Und sollte ich noch auf eine Notlage verweisen, wie hier auch schon öfter erwähnt?
Zitat von Seite 107:
Nachdem ich einen Brief am 9.05.2015 mit u.a. folgendem Inhalt geschrieben habe:
Im Rahmen des streitgegenständlichen ebay-Angebotes kann Ihrerseits weder eine gewerbliche noch eine kommerzielle Veräußerung der Tickets mir nachgewiesen werden.
Ferner verweise ich an dieser Stelle auf die Rechtssprechung des BGH´s (BGH Urteil vom 11.09.2008, AZ.: I ZR 74/06). Hiernach darf ein rein privater Weiterverkauf, der hier gegeben ist, von ordnungsgemäß erworbenen Eintrittskarten vom Veranstalter nicht untersagt werden.
Vielen Dank für deine Antworten immer.
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Hallo,
Habe heute Post bekommen von Becker Hausmannskost Makel Gursky. Ich bekomm vorgeworfen
Die ATGB wurden nicht abgebiltet.
Der Verkaufspreis / Angebotspreis lag 15% über dem Originalpreis.
Unoutisierte Nutzung bzw. Abbildung des Sitzplans des Signal IDUNA PARKS.
Also ich bin Mitglied beim Bvb und meine Freundin hat bei dem vorverlaufshotline Tickets für uns erworben. Doch leider war ich verhindert( hatte selbst ein spiel) dann mussten wir sie weiterverkaufen. Ich habe die Tickets dann bei Ebay Kleinanzeige reingestellt. Die 2 Tickets haben 95 Euro gekostet. Ich hatte sie für 160 Vhb reingestellt. Doch weil meine Freundin die Tickets 3 tage vor dem Spiel erworben hat musste es schnell gehen also habe ich die Tickets dann via Facebook für 100 Euro verkauft. Jetzt will der Anwalt 250 Euro von mir. Was soll iCh jetzt tun?
Danke jetzt schön für die Hilfe
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ldb, post: 23108, member: 19842 schrieb:Gleichzeitig würde ich auch mal den FCI anschreiben was die denn da für Leute los schicken.. Würde auch klar erwähnen das die nie wieder einen Cent von mir sehen, sofern die ihre bellenden Hunde nicht zurück pfeifen. Schließlich komme ich ja kostenlos an Sponsorentickets und kann weiterhin für lau die Spiele sehen..
Sorry. Aber auf "fans" die die Tickets, die sie für umme kriegen, gewinnbringend verscherbeln, kann so ziemlich jeder Verein verzichten.
Das hört sich jetzt überzogen an, aber sollte der Verein angeschrieben werden, weiss ich nicht, ob das da besonders seriös ankommt.
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[USER=19842]@ldb[/USER]
So ganz konnte ich dein verlinktes Urteil bisher zu meiner Sache noch nicht einordnen.
In dem Urteil geht es doch , um es mal grob zusammen zu fassen darum :
Privatmensch ( so, wie ich) verkauft Karten an gewerbliche Verkäufer ( zum Beispiel Viagogo ).
Das sind doch ganz andere Voraussetzungen und Grundlagen als wenn es um einen reinen Privatverkäufer geht.
Oder warum hast du mir das Urteil verlinkt ?
Verstehe ich noch nicht so richtig.
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[USER=20413]@Pöhler[/USER]
Du müsstest deinen Fall mal schildern, den kenne ich ja gar nicht
Richtig, in dem Urteil geht es darum das Privatpersonen ihre Karten verkaufen, egal ob an eine Privatperson oder ein Unternehmen. Viagogo ist übrigens nur eine Plattform (genau wie ebay), an die kann man keine Karten verkaufen sondern nur darüber einen Käufer finden.
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Janckerc, post: 23109, member: 20414 schrieb:Ich würde aber lieber nicht erwähnen das es Sponsorentickets waren, nicht das dem Sponsor noch was angehängt wird.
Dem Sponsor was anhängen? 
Als Sponsor bin ich Geldgeber, wenn dem Verein was nicht passt, können sie sich ja gerne einen anderen suchen.
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[USER=19842]@ldb[/USER]
Ah danke für die Erklärung.
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[USER=19842]@ldb[/USER]
Ich habe jetzt einmal einen Brief formuliert, geht der so in Ordnung oder sollte ich anstatt Freund, Freunden schreiben da sich zwar die Abmahnung nur auf 2 Tickets bezieht, aber unter Punkt 2 der Abmahnung steht, ferner hat die Mandantin von folgenden Auktionen Kenntnis erlangt? Wäre super wenn du mir noch Tipps geben könntest, wie ich den Brief besser schreiben kann, da ich diesen morgen per Einschreiben los schicken würde.
Sollte ich noch den Satz mit den Inhaberpapieren aufnehmen, oder einen wie weiter oben von mir geschrieben.
Vielen Dank
xxxxxx
xxxxxx
xxxxxx
Becker Haumann Mankel Gursky PartG 21.08.2015
Kaiserstraße 21-23
44135 Dortmund
FC xxx ./. xxx Akten.Nr:xxx
Sehr geehrter Herr Haumann,
in Ihrem Brief vom xxx wurden mir folgende Rechtsverletzungen vorgeworfen.
Die ATGB wurden nicht abgebildet.
Die Tickets sind mit einem Preiszuschlag über 10% verkauft worden.
Die Tickets sind öffentlich bei eBay angeboten worden.
Ich weise daher Ihre Abmahnung samt der UE zurück.
Ferner verweise ich an dieser Stelle auf die Rechtssprechung des BGH´s (BGH Urteil vom 11.09.2008, AZ.: I ZR 74/06). Hiernach darf ein rein privater Weiterverkauf, der hier gegeben ist, von ordnungsgemäß erworbenen Eintrittskarten vom Veranstalter nicht untersagt werden.
Ursprünglich wollte ich mit einem Freund die Tickets nutzen, leider war mein Freund verhindert, sodass ich die Tickets angeboten habe, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
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Guten Tag,
Ich habe bei ebay Kleinanzeigen, Hannover 96 Tickets reingestellt, ich konnte durch meine Arbeit erst nicht hin gehen, wieder rum weis ich jetzt das ich doch nicht arbeiten muss, daraufhin habe ich die Tickets wieder raus genommen.
Prompt kam ein Mahnschreiben von Becker und Haumann..
mir wird vorgeworfen,
• Die ATGB wurden nicht abgebildet
• Das Ticket ist öffentlich bei eBay angeboten worden
• Ein Preisaufschlag von über 10% ist unzulässig
daraufhin wollte ich ein Schreiben verfassen und hoffen das ich nichts unterschreiben muss und die 250€ nicht zahlen muss.
hier ist das Schreiben.
Betreff.: Akten Nr.: XXXXXXXXXXXX
Sehr geehrter Herr Haumann,
heute habe ich von Ihnen eine Strafbewehrte Unterlassungs- und Verplfichtungserklärung und Abmahnung bekommen.
Diese beinhalten:
1. Die ATGB wurden nicht abgebildet
2. Das Ticket ist öffentlich bei eBay Kleinanzeigen angeboten worden
3. Ein Preisaufschlag von über 10% ist unzulässig.
Zu Punkt 1.:
Von Privatkäufern kann man nicht verlangen das sie den Zweitkäufer auf die ATGB/AGB verpflichten, denn diese Verpflichtung besteht nur zwischen dem Erstkäufer und dem Verein.
Zu Punkt 2.:
Neben dem wirksamen Einbezug müssen die AGBs zur Gültigkeit einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 308, 309 BGB Stand halten.
a) Nach in der Literatur vertretener Ansicht stellt das Verbot der Weiterveräußerung ein Abtretungsverbot bezüglich in Fußballtickets verbriefter Forderungen gemäß
§399 Alt. 2 BGB dar, was nur bei rechtfertigender Interessen wirksam durch AGBs in den Vertrag einbezogen werden kann. Die Interessen des Verwenders müssen dabei deutlich überwiegen, da das AGB-rechtliche Abtretungsverbot die Verkehrsfähigkeit von Wirtschaftsgütern für Dritte einschränkt
.
b) Ein vollständiger Abtretungsausschluss stellt nach der Ansicht der Literatur eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB dar, die auch nicht mit dem Ziel der Unterbindung des Schwarzmarktes gerechtfertigt werden kann.
c) Als Rechtfertigung führen die Vereine regelmäßig die Trennung rivalisierender Fangruppen zur Sicherheit des Publikums, sowie die Unterbindung des „Schwarzhandels“ an.
d) Beides greift im Ergebnis zur Rechtfertigung nicht durch. Die Trennung rivalisierender Fangruppen ist kein Argument, da die Tickets anonym verkauft werden und so bereits der Erstverkauf nicht zur Verwirklichung dieses Interesses beiträgt. Die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an Schlägereien beteiligen.
Zudem sprechen gegen eine Rechtfertigung durch die genannten Interessen die verbleibenden gewichtigen Interessen der Ticketinhaber auf der anderen Seite. Die Karten müssen als Wirtschaftsgüter bewegungsfähig bleiben, damit bspw. bei
Verhinderung durch Krankheit, Beruf etc. selbige an andere Personen weitergegeben und verkauft werden können. Nur so kann ein finanzieller Schaden verhindert werden. ( BGH-Urteil I ZR 74/06 )
Zu Punkt 3.: Ein Preisaufschlag von über 10% ist unzulässig.
Des weiteren wurde das Angebot sofort entfernt und die Karten wurden nicht verkauft, da diese benötigt werden.
Ein Preisaufschlag von über 10 % ist somit nicht entstanden.( Karten wurden nicht verkauft )
Ich bitte darum dies bei einer Verwarnung zu lassen.
Des weiteren sehe ich die Sache daher als erledigt an und bitte diesbezüglich um eine Bestätigung.
Anbei sende ich Ihnen die Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu ( diese nicht unterschrieben und auch nicht bezahlt )
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXXXXXX
Ich hätte bis zum 1.09.2015 wohl Zeit,
Ich bitte um Hilfe,
Danke im vorraus
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ist es nicht besser, solche schreiben den Anwalt aufsetzen zu lassen ?
Da weiss die andere Seite doch gleich, dass mit euch nicht gut Kirschen essen ist.
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Pöhler, post: 23119, member: 20413 schrieb:ist es nicht besser, solche schreiben den Anwalt aufsetzen zu lassen ?
Da weiss die andere Seite doch gleich, dass mit euch nicht gut Kirschen essen ist.
hattest du so etwas ähnliches auch schon? was hast du wenn gemacht?
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Hallo,
beim Lesen der Beiträge ist mir aufgefallen, dass über Ebay Kleinanzeigen auch Abmahnungen erfolgen. Wie kann denn da der Kartenbesitzer ermittelt werden? Bis auf die Emailadresse sind doch keine persönlichen Daten notwendig?
MfG
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Wolf12, post: 23121, member: 20417 schrieb:Hallo,
beim Lesen der Beiträge ist mir aufgefallen, dass über Ebay Kleinanzeigen auch Abmahnungen erfolgen. Wie kann denn da der Kartenbesitzer ermittelt werden? Bis auf die Emailadresse sind doch keine persönlichen Daten notwendig?
MfG
Wenn du mit der gleichen Emailaddi auch bei deinem Verein angemeldet bist ist das kein Problem für BH diese dann abzugleichen. Und es gibt noch diese ominösen Testkäufer. Oder der richtige Käufer schwärzt dich beim Verein an.
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