09-27-2016, 04:46 PM
Hallo,
wie bei den zwei vorherigen Beiträgen hats mich jetzt auch erwischt, obwohl ich sonst immer über den Bayern-Zweitmarkt verkaufe. Aber für das Rostov-Spiel in der CL waren da einfach zu viele (tausende) Karten verfügbar, sodass man diese niemals losgebracht hätte. Hab sie bei Ebay mit Sofortkauf zum Einkaufspreis reingestellt, aber dann bald wieder rausgenommen, da ein Kumpel sie genommen hat. Jetzt kam der Brief von den "Neuen" Abmahnern, Lentze & Stopper, mit Unterlassungserkärung und 250€-Forderung mit dem Vorwurf, dass die ATGB nicht abgebildet wurden und das Ticket öffentlich bei Ebay angeboten wurde.
Grundsätzlich ist mir nach Durchsicht schon einiges klar, was zu tun ist...
... zu den ATGB, hier kann nicht verlangt werden, dass der Zweitkäufer auf die ATGB/AGB verpflichtet wird, denn diese Verpflichtung besteht nur zwischen dem Erstkäufer und dem Verein.
... zum Angebot auf Ebay, Verweis auf BGH Urteil vom 11.09.2008, AZ.: I ZR 74/06. Hiernach darf ein rein privater Weiterverkauf, der hier gegeben ist, von ordnungsgemäß erworbenen Eintrittskarten vom Veranstalter nicht untersagt werden, da die Karten als Wirtschaftsgüter bewegungsfähig bleiben müssen, damit bspw. bei Verhinderung durch Krankheit, Beruf etc. selbige an andere Personen weitergegeben und verkauft werden können. Nur so kann ein finanzieller Schaden verhindert werden. Zudem Verweis auf § 807, 793-797 BGB, dass Tickets kleine Inhaberpapiere/Inhaberschuldverschreibungen sind und nach Wertpapier-Handels-Gesetz (WpHG) eine handelbare Ware sind und demzufolge frei handelbar sind. Somit darf ein Verkauf bei Ebay nicht verboten werden.
Hab ich das alles so richtig verstanden?
Ein Punkt der mir noch so ein bisschen unklar ist. Ist der Fakt, dass es bei Bayern einen offiziellen Zweitmarkt gibt, ein stichhaltiges Argument, dass Tickets nicht bei Ebay angeboten werden dürfen? Der Weiterverkauf ist ja somit nicht "untersagt", sondern nur beschränkt und über den Zweitmarkt geregelt. Oder ist durch das BGH-Urteil und § 807, 793-797 BGB alles abgesichert, da sich ja wohl jeder den Marktplatz über den er anbietet selbst aussuchen kann.
Wäre super eine kurze Antwort zu bekommen, betrifft ja auch die beiden vorherigen.
Gruß an alle Betroffenen!
wie bei den zwei vorherigen Beiträgen hats mich jetzt auch erwischt, obwohl ich sonst immer über den Bayern-Zweitmarkt verkaufe. Aber für das Rostov-Spiel in der CL waren da einfach zu viele (tausende) Karten verfügbar, sodass man diese niemals losgebracht hätte. Hab sie bei Ebay mit Sofortkauf zum Einkaufspreis reingestellt, aber dann bald wieder rausgenommen, da ein Kumpel sie genommen hat. Jetzt kam der Brief von den "Neuen" Abmahnern, Lentze & Stopper, mit Unterlassungserkärung und 250€-Forderung mit dem Vorwurf, dass die ATGB nicht abgebildet wurden und das Ticket öffentlich bei Ebay angeboten wurde.
Grundsätzlich ist mir nach Durchsicht schon einiges klar, was zu tun ist...
... zu den ATGB, hier kann nicht verlangt werden, dass der Zweitkäufer auf die ATGB/AGB verpflichtet wird, denn diese Verpflichtung besteht nur zwischen dem Erstkäufer und dem Verein.
... zum Angebot auf Ebay, Verweis auf BGH Urteil vom 11.09.2008, AZ.: I ZR 74/06. Hiernach darf ein rein privater Weiterverkauf, der hier gegeben ist, von ordnungsgemäß erworbenen Eintrittskarten vom Veranstalter nicht untersagt werden, da die Karten als Wirtschaftsgüter bewegungsfähig bleiben müssen, damit bspw. bei Verhinderung durch Krankheit, Beruf etc. selbige an andere Personen weitergegeben und verkauft werden können. Nur so kann ein finanzieller Schaden verhindert werden. Zudem Verweis auf § 807, 793-797 BGB, dass Tickets kleine Inhaberpapiere/Inhaberschuldverschreibungen sind und nach Wertpapier-Handels-Gesetz (WpHG) eine handelbare Ware sind und demzufolge frei handelbar sind. Somit darf ein Verkauf bei Ebay nicht verboten werden.
Hab ich das alles so richtig verstanden?
Ein Punkt der mir noch so ein bisschen unklar ist. Ist der Fakt, dass es bei Bayern einen offiziellen Zweitmarkt gibt, ein stichhaltiges Argument, dass Tickets nicht bei Ebay angeboten werden dürfen? Der Weiterverkauf ist ja somit nicht "untersagt", sondern nur beschränkt und über den Zweitmarkt geregelt. Oder ist durch das BGH-Urteil und § 807, 793-797 BGB alles abgesichert, da sich ja wohl jeder den Marktplatz über den er anbietet selbst aussuchen kann.
Wäre super eine kurze Antwort zu bekommen, betrifft ja auch die beiden vorherigen.
Gruß an alle Betroffenen!

