03-18-2016, 10:14 PM
Ich hätte es jetzt folgendermaßen geschrieben:
Sehr geehrter Herr Haumann,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.03.2016 mit der Akten.Nr: xxxxxx .
Dennoch kann ich Ihrer Abmahnung in keiner Weise zustimmen, lege hiermit gegen diese Widerspruch ein und werde daher weder den geforderten Schadensersatz zahlen noch die angehängte „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unterschreiben.
Die Gründe hierfür sind folgende:
- Der angegebene Ebay-Account gehört nicht zu meiner Person. Der Verkauf der Tickets lag daher nicht in meinem Einflussbereich. Darüber hinaus gelten ATGB immer nur unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner, d. h. zwischen dem Veranstalter und dem Ersterwerber. Eine Sanktionierung gegenüber einem Zweiterwerber ist nicht möglich, weil ihm gegenüber überhaupt kein Vertragsverhältnis besteht und damit auch keine ATGB zur Anwendung kommen können. Ähnliches gilt für die Abbildung der ATGB, die Verpflichtung hierzu besteht nur zwischen Erstkäufer und Anbieter, in diesem Fall dem Verein.
- Die Tickets wurden aus einer privaten Notsituation heraus angeboten. Somit war auch der eigentliche Verkauf, durch eine andere als der meine Person, zulässig Ich verweise auf das BGH Urteil vom 11.09.2008 – Az. I ZR 74/06 - bundesligakarten.de; OLG Hamburg.
Ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
xxx"
Was sagt Ihr? passt das so?
Sehr geehrter Herr Haumann,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.03.2016 mit der Akten.Nr: xxxxxx .
Dennoch kann ich Ihrer Abmahnung in keiner Weise zustimmen, lege hiermit gegen diese Widerspruch ein und werde daher weder den geforderten Schadensersatz zahlen noch die angehängte „Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unterschreiben.
Die Gründe hierfür sind folgende:
- Der angegebene Ebay-Account gehört nicht zu meiner Person. Der Verkauf der Tickets lag daher nicht in meinem Einflussbereich. Darüber hinaus gelten ATGB immer nur unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner, d. h. zwischen dem Veranstalter und dem Ersterwerber. Eine Sanktionierung gegenüber einem Zweiterwerber ist nicht möglich, weil ihm gegenüber überhaupt kein Vertragsverhältnis besteht und damit auch keine ATGB zur Anwendung kommen können. Ähnliches gilt für die Abbildung der ATGB, die Verpflichtung hierzu besteht nur zwischen Erstkäufer und Anbieter, in diesem Fall dem Verein.
- Die Tickets wurden aus einer privaten Notsituation heraus angeboten. Somit war auch der eigentliche Verkauf, durch eine andere als der meine Person, zulässig Ich verweise auf das BGH Urteil vom 11.09.2008 – Az. I ZR 74/06 - bundesligakarten.de; OLG Hamburg.
Ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
xxx"
Was sagt Ihr? passt das so?

