08-20-2015, 08:18 AM
Nein, ich wurde von BH nie abgemahnt, verkaufe aber auch keine Karten. Meine Dauerkarte geht bei Verhinderung immer fair an Freunde.
Fakt ist aus meiner Sicht: Wenn ich die originale UE unterschreibe, unterwerfe ich mich BH vollständig. In Zukunft wird jeder noch so kleine Fehler (ob bewusst oder unbewusst begangen) mich teuer zu stehen kommen. Es gibt hier Forum einen Beitrag wo anschließend nochmal abgemaht wurde: https://rechti.de/thread/abmahnungen-bvb...post-22208
Außerdem verpflichte ich mich bei der original UE den von BH verlangten Betrag zu zahlen.
Wenn ich die UE nicht unterschreibe sondern nur das Geld zahle, erkennen Gerichte dies als Schuldeingeständnis an. Ich bin anschließend also verpflichtet die UE zu unterschreiben.
Bedeutet: Nichts bezahlen, nicht die UE unterschreiben.
Für den Fall das ich einen Stadionplan, Logo, etc genutzt habe, gebe ich eine modifizierte (!) ab. Hier unterlasse ich nur die mir vorgeworfene Urheberrechtsverletzung, nichts anderes. Ich unterwerfe mich auch bestimmt nicht dem Verbot des privaten Weiterverkaufs einer Karte zu mehr als 10 oder 15%. Hierzu gibt es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage solange ich privat gehandelt habe. BH wird mir dann natürlich mitteilen das meine mod UE nicht anerkannt wird, aber das ist mir egal, denn im Extremfall würde ein Gericht meine modUE für gültig anerkennen und die Klage von BH geht den Bach runter. Aus diesem Grund wissen wir hier aus dem Forum noch von keinem der verklagt wurde. Selbst extremste Privatverkäufer wurden nicht belangt. BH hat an einem Prozess auch kein Interesse, denn es würde ein weiterer Präzedenzfall geschaffen was sich natürlich negativ auf seine "Geschäfte" bemerkbar machen würde.
Durch die Abgabe einer modUE verhindere ich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, BH kann anschließend nur noch auf Schadenersatz klagen. Man kann nach Durchsicht diverse Urteile gegen Privatverkäufer einen Trend erkennen, ganz grob wird hier zwischen 30 und 90 Euro pro Bild entschieden. Den Aufwand und das gefürchtete Urteil dafür wird BH nicht haben wollen.
Der Bundesgerichtshof sagt dazu im Urteil Akzenzeichen I ZR 74/06 (Damals klagte der HSV gegen ein Ticketportal):
Nun zu [USER=20413]@Pöhler[/USER]
Das einzige BGH Urteil ist wie schon genannt unter Akzenzeichen I ZR 74/06 zu finden.
Hier auszugsweise aus dem Urteil der hier wichtige Teil dargestellt:
Fakt ist aus meiner Sicht: Wenn ich die originale UE unterschreibe, unterwerfe ich mich BH vollständig. In Zukunft wird jeder noch so kleine Fehler (ob bewusst oder unbewusst begangen) mich teuer zu stehen kommen. Es gibt hier Forum einen Beitrag wo anschließend nochmal abgemaht wurde: https://rechti.de/thread/abmahnungen-bvb...post-22208
Außerdem verpflichte ich mich bei der original UE den von BH verlangten Betrag zu zahlen.
Wenn ich die UE nicht unterschreibe sondern nur das Geld zahle, erkennen Gerichte dies als Schuldeingeständnis an. Ich bin anschließend also verpflichtet die UE zu unterschreiben.
Bedeutet: Nichts bezahlen, nicht die UE unterschreiben.
Für den Fall das ich einen Stadionplan, Logo, etc genutzt habe, gebe ich eine modifizierte (!) ab. Hier unterlasse ich nur die mir vorgeworfene Urheberrechtsverletzung, nichts anderes. Ich unterwerfe mich auch bestimmt nicht dem Verbot des privaten Weiterverkaufs einer Karte zu mehr als 10 oder 15%. Hierzu gibt es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage solange ich privat gehandelt habe. BH wird mir dann natürlich mitteilen das meine mod UE nicht anerkannt wird, aber das ist mir egal, denn im Extremfall würde ein Gericht meine modUE für gültig anerkennen und die Klage von BH geht den Bach runter. Aus diesem Grund wissen wir hier aus dem Forum noch von keinem der verklagt wurde. Selbst extremste Privatverkäufer wurden nicht belangt. BH hat an einem Prozess auch kein Interesse, denn es würde ein weiterer Präzedenzfall geschaffen was sich natürlich negativ auf seine "Geschäfte" bemerkbar machen würde.
Durch die Abgabe einer modUE verhindere ich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, BH kann anschließend nur noch auf Schadenersatz klagen. Man kann nach Durchsicht diverse Urteile gegen Privatverkäufer einen Trend erkennen, ganz grob wird hier zwischen 30 und 90 Euro pro Bild entschieden. Den Aufwand und das gefürchtete Urteil dafür wird BH nicht haben wollen.
Der Bundesgerichtshof sagt dazu im Urteil Akzenzeichen I ZR 74/06 (Damals klagte der HSV gegen ein Ticketportal):
Zitat:(3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den Ankauf der Karten von Dritten das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie bei einem Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen binden würde.
(4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers beeinträchtigen, einen "Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.
Nun zu [USER=20413]@Pöhler[/USER]
Das einzige BGH Urteil ist wie schon genannt unter Akzenzeichen I ZR 74/06 zu finden.
Hier auszugsweise aus dem Urteil der hier wichtige Teil dargestellt:
Zitat:1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden sind, kommt ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt des Verleitens zum Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen indes nicht vor.
a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und Werbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 - Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall.
Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist zwar auch für die hier maßgeblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, dahingehend zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerbliche Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor. Insoweit ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten Verleitens eine an einen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm angezeigte Bereitschaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP 2000, 139, 142; Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (invitatio ad offerendum), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.
Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also auch an Privatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne Vertragspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen.
Abmahnungen von Becker + Haumann erhalten?
Ich zahle keinesfalls, ich unterschreiben keinesfalls. Es kommt einem Schuldanerkenntnis gleich und ich werde für jeden zukünftigen, noch so kleinen Fehltritt teuer bezahlen. Ich investiere das Geld in einen erfahrenen Anwalt der bereits mit B+H Fälle abgewickelt hat (Internetsuche! Es gibt schon Festpreisangebote!).
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