08-15-2015, 07:39 AM
Und ich habe noch eine weitere Frage.
Die Argumente , die hier immer wieder genannt werden :
Es ist erlaubt, seine Karte weiter zu verkaufen, man ist an keine Preisbindung gebunden , etc etc.
die gelten doch, wenn ich es richtig verstehe, nur unter der Voraussetzung, dass man Privatverkäufer ist, oder ?
Wenn ich das BGh Urteil vom 04.12.2008 Az : I ZR 3/06 zur Hand nehme, sind unsere Rechte diesbezüglich aber nicht besonders gestärkt.
Soll heißen: wenn es dumm kommt, unterstellt man auch mir kleinen Otto Normalverbraucher gewerbliche Nutzung weil man sein ibäh Konto schon seit 20 Jahren hat und es natürlich dadurch auch entsprechend viele käuferbewertungen gibt.
Die Argumente , die hier immer wieder genannt werden :
Es ist erlaubt, seine Karte weiter zu verkaufen, man ist an keine Preisbindung gebunden , etc etc.
die gelten doch, wenn ich es richtig verstehe, nur unter der Voraussetzung, dass man Privatverkäufer ist, oder ?
Wenn ich das BGh Urteil vom 04.12.2008 Az : I ZR 3/06 zur Hand nehme, sind unsere Rechte diesbezüglich aber nicht besonders gestärkt.
Soll heißen: wenn es dumm kommt, unterstellt man auch mir kleinen Otto Normalverbraucher gewerbliche Nutzung weil man sein ibäh Konto schon seit 20 Jahren hat und es natürlich dadurch auch entsprechend viele käuferbewertungen gibt.

