03-16-2015, 10:42 AM
Nochmal.
Die hier zur Verfügung gestellte modUE ist vom RA Wachs aus dem Verein gegen den Abmahnwahn kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Seit rd 10 Jahren wird diese modUE von den Gerichten in Urheber- und Markenrechtsverletzungen anerkannt und gewürdigt.
Was soll daran falsch sein, dass die UEs, die weit überziogene Forderungen enthalten und zu einer Strafverfolgung führen können, abgegeben werden, zumal ja das BGH- Urteil I ZR 74/06 sagt, dass UEs nur für weinen Geschäftsvorfall gelten und für zukünftige Vorfälle nicht anwendbar sind.
Nochmal aus dem Urteil
Die hier zur Verfügung gestellte modUE ist vom RA Wachs aus dem Verein gegen den Abmahnwahn kostenlos zur Verfügung gestellt worden.
Seit rd 10 Jahren wird diese modUE von den Gerichten in Urheber- und Markenrechtsverletzungen anerkannt und gewürdigt.
Was soll daran falsch sein, dass die UEs, die weit überziogene Forderungen enthalten und zu einer Strafverfolgung führen können, abgegeben werden, zumal ja das BGH- Urteil I ZR 74/06 sagt, dass UEs nur für weinen Geschäftsvorfall gelten und für zukünftige Vorfälle nicht anwendbar sind.
Nochmal aus dem Urteil
Zitat:BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu
