03-16-2015, 10:29 AM
Riochtig, denn selbst der BGH sagt, dss nach § 280 BGB dem Geschädigten keine UE auf Unterlassung in der Zukunft für wietere Geschäfte zusteht.
Aus dem Urteil:
Aus dem Urteil:
Zitat:BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu
