03-09-2015, 09:51 AM
Kann ich dir sagen.
Viel heisse Luft.
Aikon oder [USER=19842]@ldb[/USER] hat mal den BVB angeschrieben und um auskunft gebeten, Was sie gegen Kartenverkauf über Internetplattfoermen zu tun gedenken. Die Antwort war, dass sie gegen Privatverkäufer durch das Urteil des BGH keine wirkliche Handhabe gegen diese haben. Sie können quasi nur gegen Schleichbezieher vorgehen und die bleiben meist anonym und verticken ihre Karten vor dem Stadion.
BH macht sich m.E. wegen Nötigung und Drohung nach StGB strafbar, wenn er reine Privatverkäufer unter Druck setzt und sie zwingen will eine weit gefasste UE abzugeben. Denn der BGH sagt ja auch in seinem Urteil
Das heisst für mich, dass BH und der BVB bei reinen Privatkäufern keine UE einfordern können, da ja die Handlungen des Privatverkaufs aus einem Notfall heraus erst in der Zukunft liegen und daher die UE von BH zu weit gefasst ist. Demnach dürften, bei rechtlicher Würdigung und Betrachtung, alle Abmahnungen die BH gegen reine Privatverkäufer verfasst nichtig sein.
Viel heisse Luft.
Aikon oder [USER=19842]@ldb[/USER] hat mal den BVB angeschrieben und um auskunft gebeten, Was sie gegen Kartenverkauf über Internetplattfoermen zu tun gedenken. Die Antwort war, dass sie gegen Privatverkäufer durch das Urteil des BGH keine wirkliche Handhabe gegen diese haben. Sie können quasi nur gegen Schleichbezieher vorgehen und die bleiben meist anonym und verticken ihre Karten vor dem Stadion.
BH macht sich m.E. wegen Nötigung und Drohung nach StGB strafbar, wenn er reine Privatverkäufer unter Druck setzt und sie zwingen will eine weit gefasste UE abzugeben. Denn der BGH sagt ja auch in seinem Urteil
Zitat:BGB § 280 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 10
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
Das heisst für mich, dass BH und der BVB bei reinen Privatkäufern keine UE einfordern können, da ja die Handlungen des Privatverkaufs aus einem Notfall heraus erst in der Zukunft liegen und daher die UE von BH zu weit gefasst ist. Demnach dürften, bei rechtlicher Würdigung und Betrachtung, alle Abmahnungen die BH gegen reine Privatverkäufer verfasst nichtig sein.
