12-23-2014, 01:15 PM
Erst einmal Danke 
Ich habe im Rahmen des BGH-Urteils I ZR 74/06 gehandelt, da ich aus einer persönlichen Notlage heraus die im freien Vorverkauf erhaltenen Karten verkaufte.
Daher gelten die ATGB für mich nicht.
Laut BGH regelt das Angebot die Nachfrage. Außerdem unterliegen Tickets dem § 807 BGB sowie anderen BGB§§ und dem WpHG und sind damit frei handelbar. Wobei die 15% gegen das PREISBINDUNGSVERBOT verstoßen.
Außerdem Teile ich mit, dass Sie m.E. gegen das BDSG verstoßen haben und ich mir weitere Schritte vorbehalte.
und
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der Firma
Werder[...]
- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu den urheberrechtlich geschützten Sitzplan des Weserstadions der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise in der Öffentlichkeit zu verwenden.
Müsste so reichen oder?

Ich habe im Rahmen des BGH-Urteils I ZR 74/06 gehandelt, da ich aus einer persönlichen Notlage heraus die im freien Vorverkauf erhaltenen Karten verkaufte.
Daher gelten die ATGB für mich nicht.
Laut BGH regelt das Angebot die Nachfrage. Außerdem unterliegen Tickets dem § 807 BGB sowie anderen BGB§§ und dem WpHG und sind damit frei handelbar. Wobei die 15% gegen das PREISBINDUNGSVERBOT verstoßen.
Außerdem Teile ich mit, dass Sie m.E. gegen das BDSG verstoßen haben und ich mir weitere Schritte vorbehalte.
und
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,
gegenüber der Firma
Werder[...]
- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu den urheberrechtlich geschützten Sitzplan des Weserstadions der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise in der Öffentlichkeit zu verwenden.
Müsste so reichen oder?

