12-08-2014, 06:02 PM
@[USER=20257]Jens77[/USER] Warum hast du 100 EUR überwiesen? Wenn ich in 3 Jahren 3 mal Tickets aus einer persönlichen Notlage verkauft habe, hätte die Erklärung der Verkäufe gegenüber BH vollkommen ausgereicht, denn solche Verkäufe dürfen gem. dem BGH Urteil I ZR 74/06 straffrei erfolgen. Zudem habe ich Zeugen, die mich entlasten könnten, weil ich stets versucht habe die Tickets zum Normalpreis im Freundeskreis loszuwerden.
Mit dem Filesharing ist es etwas anders gelagert. BH mahnt den grundsätzlichen Ticketverkauf ab. Wenn ich nun einen Schleichbezug begehen würde, die Tickets also bei BD kaufe um Sie dann gewinnbringend weiter zu verkaufen, dann ist eine Abmahnung von BH berechtigt und er kann eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500 EUR verlangen. Das lag bei mir jedoch offensichtlich nicht vor. Die urheberrechtlichen Verletzungen sind nicht einmal Bestandteil der UE von BH. Er will sie somit offenbar nicht abstellen, denn würde seine Abmahnung auf die urheberrechtlichen Bestandteile abzielen, könnte er m. E. tatsächlich nur die 155€ bei Ersttätern verlangen. BH kann die UE aber auch nicht beliebig vollstopfen mit Dingen, die ich in Zukunft zu unterlassen habe, denn nach der Reformierung des UrhG Ende 2013 (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) würde die UE dann möglicher Weise zu weitgehend sein.
Des weiteren besitzt du 2 Dauerkarten, die bist du in der nächsten Saison wohl los, denn BH lässt oft eine 12- monatige Ticketsperre aussprechen und damit bekommst du deine Dauerkarten nächstes Jahr nicht mehr, denn die Ticketsperre liegt dann in der Reservierungszeit.
Wenn ich du wäre, würde ich nun zu einem auf BH spezialisierten Rechtsanwalt gehen und eine negative Feststellungsklage loslassen, um feststellen zu lassen, dass hier kein Schleichbezug vorlag, sondern ich gem dem o. a. BGH Urteil gehandelt habe, somit wären die ATGB für mich nichtig. Nur so kann ich auch meine 100 EUR zurückfordern und ich behalte ggf. auch meine Dauerkarten.
Mit dem Filesharing ist es etwas anders gelagert. BH mahnt den grundsätzlichen Ticketverkauf ab. Wenn ich nun einen Schleichbezug begehen würde, die Tickets also bei BD kaufe um Sie dann gewinnbringend weiter zu verkaufen, dann ist eine Abmahnung von BH berechtigt und er kann eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500 EUR verlangen. Das lag bei mir jedoch offensichtlich nicht vor. Die urheberrechtlichen Verletzungen sind nicht einmal Bestandteil der UE von BH. Er will sie somit offenbar nicht abstellen, denn würde seine Abmahnung auf die urheberrechtlichen Bestandteile abzielen, könnte er m. E. tatsächlich nur die 155€ bei Ersttätern verlangen. BH kann die UE aber auch nicht beliebig vollstopfen mit Dingen, die ich in Zukunft zu unterlassen habe, denn nach der Reformierung des UrhG Ende 2013 (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) würde die UE dann möglicher Weise zu weitgehend sein.
Des weiteren besitzt du 2 Dauerkarten, die bist du in der nächsten Saison wohl los, denn BH lässt oft eine 12- monatige Ticketsperre aussprechen und damit bekommst du deine Dauerkarten nächstes Jahr nicht mehr, denn die Ticketsperre liegt dann in der Reservierungszeit.
Wenn ich du wäre, würde ich nun zu einem auf BH spezialisierten Rechtsanwalt gehen und eine negative Feststellungsklage loslassen, um feststellen zu lassen, dass hier kein Schleichbezug vorlag, sondern ich gem dem o. a. BGH Urteil gehandelt habe, somit wären die ATGB für mich nichtig. Nur so kann ich auch meine 100 EUR zurückfordern und ich behalte ggf. auch meine Dauerkarten.
