11-11-2014, 06:44 PM
@[USER=20230]gesli[/USER] Ich schreibe es genauso wie @[USER=16]Krennz[/USER] . Der BGH hat in seinem Urteil I ZR 74/06 deutlich gemacht, dass Verkäufer bei persönlicher Verhinderung verkaufen dürfen. Folglich würden die ATGB einer Kontrollklage für diese Fälle nicht standhalten. Da ich nun selber ein Spiel habe und somit verhindert bin, darf ich mein Ticket verkaufen.
Es ist somit egal ob ich Verkäufer aus einer Notlage bin oder Erwerber. Für beide Konstellationen können die ATGB nicht greifen.
Ein Verein, der ein Ticket sperrt und eine der o. g. Konstellationen vorliegt, macht sich strafbar und es wird teuer für den Verein, denn wie im Urteil des AG Dortmund noch einmal klar gestellt wurde sind Tickets kleine Inhaberpapiere. Sofern das Ticket ordnungsgemäß bezahlt wurde, muss derjenige, der mit dem Ticket das Spiel besuchen möchte auch die Gegenleistung dafür bekommen, nämlich den Zugang zum Stadion und folglich zu seinem Block dürfen.
Es ist somit egal ob ich Verkäufer aus einer Notlage bin oder Erwerber. Für beide Konstellationen können die ATGB nicht greifen.
Ein Verein, der ein Ticket sperrt und eine der o. g. Konstellationen vorliegt, macht sich strafbar und es wird teuer für den Verein, denn wie im Urteil des AG Dortmund noch einmal klar gestellt wurde sind Tickets kleine Inhaberpapiere. Sofern das Ticket ordnungsgemäß bezahlt wurde, muss derjenige, der mit dem Ticket das Spiel besuchen möchte auch die Gegenleistung dafür bekommen, nämlich den Zugang zum Stadion und folglich zu seinem Block dürfen.
