11-06-2014, 05:34 PM
Es gilt inzwischen, dass ein echter Privatverkäufer, der aus persönlichen Gründen sein Ticket verkaufen muss nicht rechtlich belangt werden kann. Egal wie die ATGB/AGB lauten.
Eine Ticketsperre ist, da Inhaberschuldverschreibung, kleines Inhaberpapier, (im Endeffekt das Gleiche) nicht zulässig. Nur BH ist inzwischen Lernresistent und versucht mit haltlosen Drohungen und Androhungen (Verstoss gegen § 240 StGB Nötigung) durchzudrücken, dass User die vorformulierte UE abzugeben, die weit über das übliche Mass hinausgeht. Das ist wiederum rechtlich nicht zulässig. Denn seit dem 1.11.2014 muss BH in seiner Abmahnung einmal die Kosten genau aufschlüsseln und dem "Delinquenten" auch die über die abgemahnte Verfehlung hinausgehende UE erläutern.
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha...aft-46977/
M.M. sind daher die Abmahnungen von BH rechtlich unwirksam, die nach dem, 1.11.2014 erfolgt sind.
Eine Ticketsperre ist, da Inhaberschuldverschreibung, kleines Inhaberpapier, (im Endeffekt das Gleiche) nicht zulässig. Nur BH ist inzwischen Lernresistent und versucht mit haltlosen Drohungen und Androhungen (Verstoss gegen § 240 StGB Nötigung) durchzudrücken, dass User die vorformulierte UE abzugeben, die weit über das übliche Mass hinausgeht. Das ist wiederum rechtlich nicht zulässig. Denn seit dem 1.11.2014 muss BH in seiner Abmahnung einmal die Kosten genau aufschlüsseln und dem "Delinquenten" auch die über die abgemahnte Verfehlung hinausgehende UE erläutern.
https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha...aft-46977/
M.M. sind daher die Abmahnungen von BH rechtlich unwirksam, die nach dem, 1.11.2014 erfolgt sind.
