10-25-2014, 02:48 PM
Zitat:Sehr geehrter Herr Ra,
beigefügt erhalten sie unter Anlage 1 ein Foto von meinen über die BD-Tickethotline bezogenen Karten. Diese Karten werde ich Vertragsgemäss nutzen. Diese Karten haben die Nr xxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxx
Die weiteren Karten wurden von mir im Auftrag eines Vierten, der diese Karten für 250€ über ebay von einem Dritten gekauft hat und aus persönlichen Gründen nicht selbernutzen konnte, daher von ihm über mich für 1€ weniger als Sofortkauf angeboten.
Weder er, noch ich, haben gegen das Urteil I ZR 74/06 des BGH verstossen.
Für die Nutzung des geschützten Logos erhalten sie eine vom RA Dr. Wachs modifizierte Unterlassungserklärung für Urheberrecht, die ich aus einem Forum erhalten habe.(Vormals Netzwelt-Verbraucherschutz / Urheberrechtsverletzung im P2P Downlaod bzw. Abmahnung Becker und Haumann jetzt Rechti.de, die das Thema und die modUE übernommen haben) Diese modUE ist im Urheberrecht Tausendfach von allen Gerichten anerkannt.
Zu den anderen von Ihnen benannten Verkäufen, waren etliche Sofortverkäufe zum oder weniger als der Originalpreis von mir und etliche Andere als Verkäufe von Dritten.
Bei Verkäufen von Dritten/Vierten bin ich nach BGH-Urteil nicht an die ATGB gebunden.
Sollten Sie mich mit ihren Standardschreiben zur Abgabe der von Ihen formulierten UE zwingen wollen, es gibt den § 240 StGB
Hochachtungsvoll
Habe es etwas überarbeitet.......
