10-23-2014, 06:32 AM
In meiner zugesendeten UE steht das hier drin:
Sofern Sie beabsichtigen, eine abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wird darauf hingewiesen, dass nur eine Erklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Modifizierungen tragen Sie das Risiko, dass diese als nicht ausreichend zurückgewiesen werden.
Die Frist zum Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung endet am
xxxxxxxxxxxxx
Wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, muss uns die ausgefüllte und unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung also spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Die Frist der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist auch erfüllt, wenn Sie diese vorab per Telefax übermitteln und diese dann unmittelbar danach im Original per Post bei uns eingeht. Erklärungen, die uns erst nach Fristablauf zugehen, z.B. weil sie fälschlich direkt an unsere Mandantschaft adressiert wurden, sind verspätet.
In diesem Fall kann bereits ein Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie eingeleitet worden sein, das durch eine verspätet eingegangene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht mehr aufgehalten werden kann.
Ist das Standart?
Sofern Sie beabsichtigen, eine abgeänderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wird darauf hingewiesen, dass nur eine Erklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Modifizierungen tragen Sie das Risiko, dass diese als nicht ausreichend zurückgewiesen werden.
Die Frist zum Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung endet am
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Wenn Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden wollen, muss uns die ausgefüllte und unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung also spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Die Frist der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist auch erfüllt, wenn Sie diese vorab per Telefax übermitteln und diese dann unmittelbar danach im Original per Post bei uns eingeht. Erklärungen, die uns erst nach Fristablauf zugehen, z.B. weil sie fälschlich direkt an unsere Mandantschaft adressiert wurden, sind verspätet.
In diesem Fall kann bereits ein Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie eingeleitet worden sein, das durch eine verspätet eingegangene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht mehr aufgehalten werden kann.
Ist das Standart?

