10-17-2014, 09:34 AM
Sehrgeehrter Herr Haumann,
grundsätzlich habe ich erst einmal nichts Verbotenes getan. Ich hab Tickets zum Verkauf angeboten, welche ich mit einem Freund nutzen wollte. Leider war mein Freund verhindert, sodass ich die Tickets angeboten habe um sie nicht umsonst gekauft zu haben. Dies ist laut dem Urteil I ZR 74/06 des BGH erlaubt. In einer Notsituation darf ich meine Tickets egal wo und egal zu welchem Preis anbieten.
Es ist nach § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erlaubt eine derartige Preisfestschreibung (http://vertikale Preisbindung) vorzunehmen. Da auch Fussballtickets http://Inhaberschuldverschreibungen (Kleine Inhaberpapiere) sind und diese somit eine frei handelbare Ware darstellen wird auch noch gegen die Grundsätze des freien Handels verstoßen. Insbesondere, wenn Fussballvereine hingehen und über Internetplattformen gehandelte Tickets sperren.
Auf Grund dieser Tatsache gehe ich trotz der ATGB Punkt 8.Sanktionen (2) davon aus, dass der Zutritt mit den Tickets nicht verwehrt wird.
Ich bitte sie mir dies schriftlich zu bestätigen.
Beigefügt übersende ich Ihnen eine unterschriebene Unterlassungserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Kann ich das so schreiben oder sollte ich die Sache mit den Tickets raus lassen?
In der modifizierten UE steht folgendes :
nach bekanntem Anschreiben..., zu unterlassen, die Nutzung bzw. Abbildung von Fotos aus dem Stadion der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne die Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise in der Öffentlichkeit zu verwenden.
Dies wurde mir vorgeworfen:
- Die ATGB wurden nicht abgebildet
- Auktion wurde nicht als „Sofort-Kauf“ beendet/ angeboten
- Der Verkaufspreis lag über 15 % des Originalticketpreises
- Unautorisierte Nutzung bzw. Abbildung von Fotos aus dem Stadion
Muss ich noch mehr in die UE mit reinnehmen?
grundsätzlich habe ich erst einmal nichts Verbotenes getan. Ich hab Tickets zum Verkauf angeboten, welche ich mit einem Freund nutzen wollte. Leider war mein Freund verhindert, sodass ich die Tickets angeboten habe um sie nicht umsonst gekauft zu haben. Dies ist laut dem Urteil I ZR 74/06 des BGH erlaubt. In einer Notsituation darf ich meine Tickets egal wo und egal zu welchem Preis anbieten.
Es ist nach § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erlaubt eine derartige Preisfestschreibung (http://vertikale Preisbindung) vorzunehmen. Da auch Fussballtickets http://Inhaberschuldverschreibungen (Kleine Inhaberpapiere) sind und diese somit eine frei handelbare Ware darstellen wird auch noch gegen die Grundsätze des freien Handels verstoßen. Insbesondere, wenn Fussballvereine hingehen und über Internetplattformen gehandelte Tickets sperren.
Auf Grund dieser Tatsache gehe ich trotz der ATGB Punkt 8.Sanktionen (2) davon aus, dass der Zutritt mit den Tickets nicht verwehrt wird.
Ich bitte sie mir dies schriftlich zu bestätigen.
Beigefügt übersende ich Ihnen eine unterschriebene Unterlassungserklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Kann ich das so schreiben oder sollte ich die Sache mit den Tickets raus lassen?
In der modifizierten UE steht folgendes :
nach bekanntem Anschreiben..., zu unterlassen, die Nutzung bzw. Abbildung von Fotos aus dem Stadion der Unterlassungsgläubigerin ganz oder teilweise, ohne die Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet oder auf sonstige Art und Weise in der Öffentlichkeit zu verwenden.
Dies wurde mir vorgeworfen:
- Die ATGB wurden nicht abgebildet
- Auktion wurde nicht als „Sofort-Kauf“ beendet/ angeboten
- Der Verkaufspreis lag über 15 % des Originalticketpreises
- Unautorisierte Nutzung bzw. Abbildung von Fotos aus dem Stadion
Muss ich noch mehr in die UE mit reinnehmen?

