10-14-2014, 05:38 PM
ldb, post: 21242, member: 19842 schrieb:@[USER=20205]Volli[/USER]
Witzig, das BH ebenfalls versucht dieses Urteil für seine Zwecke zu missbrauchen. Dummerweise steht dort aber genau drin, wann ich eine Eintrittskarte verkaufen darf. Nämlich dann, wenn ich aus einer Notsituation heraus handeln muss, dazu zählt auch die Verhinderung an der Teilnahme, ganz egal aus welchen Gründen. Das BGH Urteil besagt auch, das Eintrittskarten keinem Weiterveräußerungsverbot unterliegen. Ganz Schlaue Kerle werden nun daher kommen und sagen "Ja, aaaaber: Das Urteil bezieht sich darauf das den Karteninhabern damals nicht gestattet wurde die Karten weiter zu verkaufen, aber in den ATGB steht drin das sie es dürfen, aber bloß mit max. 15% Aufschlag zur Deckelung der Kosten".
Das Argument zieht aber nicht. Denn Eintrittskarten unterliegen keiner Preisbindungspflicht, ihr Preis regelt sich demnach über Angebot und Nachfrage. Auch der BGH sieht Eintrittskarten als frei handelbare Wertpapiere an, ähnlich wie Aktien. Da fällt manchmal der Kurs, mal steigt er.
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Den Passus bzgl. des BGH Urteils hat BH vor etlichen Monaten noch anders formuliert.
"Die Berechtigung dieser legitimen Interessen der Vereine wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06,“bundesligakarten.de“), welches sich allerdings in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit dieser Thematik befasst, bereits höchstrichterlich bestätigt."
Ich möchte nicht wissen, wie viele RAe ihm diesen Nebensatz um die Ohren gehauen haben
