10-13-2014, 10:38 PM
Ja, denn trotz des Satzes ist hier m. E. keine wirksame Abmahnung gem. § 97a UrhG ausgesprochen worden. Es fehlt schlichtweg der Punkt in der vorgefertigten UE, die Nutzung des Logos in Zukunft zu unterlassen. Auch wird in der Abmahnung nicht klar, dass es sich um eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung handelt, denn auf 8 Seiten werden lediglich die Folgen des (erlaubten) Ticketverkaufs beschrieben. Wer schon einmal eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, weiß, dass da auch schon mal 30 Seiten notwendig sind, um die Urheberrechtsverletzung abzumahnen.
@[USER=19842]ldb[/USER] ich bitte da auch noch um deine Einschätzung.
@[USER=19842]ldb[/USER] ich bitte da auch noch um deine Einschätzung.
