09-18-2014, 09:43 AM
aussie, post: 21040, member: 20184 schrieb:Übrigens: was bedeudet dieser Hinweis:
Sofern der Schuldner lediglich als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
Sehr häufig geht die vorformulierte Unterlassungsverpflichtung, die der Abgemahnte damit eingehen soll, über das hinaus, was der Verletzte nach der geltend gemachten Rechtsverletzung verlangen könnte.
Wird ein Abgemahnter etwa als Täter in Anspruch genommen, besteht ein Anspruch lediglich auf Unterlassung einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung. Soll in der vorformulierten Unterlassungserklärung darüber hinaus die Verpflichtung eingegangen werden, auch Rechtsverletzungen als Störer zu unterlassen, geht dies über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. Hierauf muss in der Abmahnung ab sofort ausdrücklich hingewiesen werden.
