09-01-2014, 12:34 AM
Die meisten Abmahnungen von BH sind nichtig, denn sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht ist Voraussetzung, dass der beanstandete Verstoß im geschäftlichen Verkehr begangen wurde. Ansprüche können nicht gegenüber reinen Privatpersonen, sogenannten Verbrauchern geltend gemacht werden. In § 14 Abs. 2 Markengesetz heißt es beispielsweise: "Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr...“
Wenn ich z. B. wegen Krankheit mein Ticket verkaufe, dann liegt m. E. kein geschäftlicher Verkehr vor.
Wenn ich alles zusammenzähle, darf ich nicht für den Privatverkauf meines Tickets, z. B. bei Krankheit, abgemahnt werden, ebenso muss ich niemanden Kosten erstatten oder Schadensersatz leisten und ich darf keine Vertragsstrafen erhalten.
Ich kann eine negative Feststellungsklage in die Wege leiten. Ziel ist die Feststellung, dass die Unterlassungsansprüche nicht bestehen.Die Beweislast liegt hier bei BH. Die Anwalts- und Gerichtskosten hat ebenfalls BH zu tragen, sofern er nichts vortragen kann, was die Abmahnung rechtfertigt.
Wenn ich z. B. wegen Krankheit mein Ticket verkaufe, dann liegt m. E. kein geschäftlicher Verkehr vor.
Wenn ich alles zusammenzähle, darf ich nicht für den Privatverkauf meines Tickets, z. B. bei Krankheit, abgemahnt werden, ebenso muss ich niemanden Kosten erstatten oder Schadensersatz leisten und ich darf keine Vertragsstrafen erhalten.
Ich kann eine negative Feststellungsklage in die Wege leiten. Ziel ist die Feststellung, dass die Unterlassungsansprüche nicht bestehen.Die Beweislast liegt hier bei BH. Die Anwalts- und Gerichtskosten hat ebenfalls BH zu tragen, sofern er nichts vortragen kann, was die Abmahnung rechtfertigt.
