06-11-2014, 09:37 AM
Es gibt immer mehr Hinweise, dass die ATGB bezüglich der Preisdeckelung mit 15% für reine Privatverkaäfer nicht bindend ist und der § 6 bei der ATGB von BD unwirksam ist, bzw alle diesbezüglichen §§ in allen ATGB des DFB unrechtmässig und unwirksam sind.
Privatverkäufer, die aus Verhinderungsgründen ihre Tickets weitergeben sind NICHT an die ATGB gebunden, da der BGH in seinem Urteil I ZR 74/06 ausdrücklich (Grundsatzurteil) den Privatverkauf aus persönlichen Gründen zulässt und nur den "Schleichbezug zur Gewinnerzielung" verbietet und unter Strafe stellt.
Wie Ihr hier nachlesen könnt, kam es schonmal vor, dass sich Schleichbezieher hier die Absolution holen wollten, doch sie wurden erkannt und entsprechend behandelt.
Becker und Hauman mahnt, wie früher die Abzockeranwälte, alles ab, was nicht bei drei auf den Bäumen ist und schüttelt selbst diese noch runter. Wozu? M,.E. um Kohle zu machen. Rechtmässig und verhältnismässig ist das nicht.
Liegt hier evtl. sogar eine Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch vor?
Privatverkäufer, die aus Verhinderungsgründen ihre Tickets weitergeben sind NICHT an die ATGB gebunden, da der BGH in seinem Urteil I ZR 74/06 ausdrücklich (Grundsatzurteil) den Privatverkauf aus persönlichen Gründen zulässt und nur den "Schleichbezug zur Gewinnerzielung" verbietet und unter Strafe stellt.
Wie Ihr hier nachlesen könnt, kam es schonmal vor, dass sich Schleichbezieher hier die Absolution holen wollten, doch sie wurden erkannt und entsprechend behandelt.
Becker und Hauman mahnt, wie früher die Abzockeranwälte, alles ab, was nicht bei drei auf den Bäumen ist und schüttelt selbst diese noch runter. Wozu? M,.E. um Kohle zu machen. Rechtmässig und verhältnismässig ist das nicht.
Liegt hier evtl. sogar eine Rechtsbeugung und Rechtsmissbrauch vor?
