05-15-2014, 06:24 PM
Logo o.Ä. wirde ihm nicht vorgeworfen.
Das Uteil des BGH wird hier pervertiert.
Es heisst darin nämlich:
Das Uteil des BGH wird hier pervertiert.
Es heisst darin nämlich:
Zitat:Aus http://Pressemitteilung Nr. 170/08 vom 12.9.2008
BGB § 280 Abs. 1
Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand
vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer
kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung m
öglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen,
noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
Textziffer 33
- 14 -
Hinzu kommt, dass vielfach als Verk
äufer in Betracht kommende Privat-
personen nicht wirksam aufgrund der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers einem Weiterverkaufsverbot an ge
werbliche Erwerber unterworfen sein
werden. So fehlt es etwa an einer der
artigen Bindung, wenn Karten privat ver-
schenkt worden sind, der Erwe
rber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist
oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus
welchen Gründen auch immer - die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers nicht wirksam einbezogen
wurden. Die Beklagten wenden sich mi
t ihren Suchanfragen also auch an Pri-
vatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne
Vertragspflichten gegen-
über dem Kläger zu verletzen.
aus Textziffer 40
Es gibt
insbesondere kein Gesetz, das den Ve
rkauf von Fußballkarten besonderen
Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller,
NJW 2005, 934).
Aus Textziffer 47
Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts
können die Kunden der Beklagten durch
den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrech
t zu dem entsprec
henden Spiel erwer-
ben. Die Eintrittskarten sind damit ei
n verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.
Zitat:Desweiteren erkennt der BGH. das Eintrittskarten kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB sind (TZ 49)
