05-05-2014, 09:04 AM
Wegen des Logos kann ich die modUE (hier unten Grün steht der Link) abgeben.
Wegen des Verkaufs berufe ich mich in einem Schreiben auf das BGH-Urteil I ZR 74/06 wonach ich den ATGB nicht unterliege, da der ursprüngliche Käufer bei Weiterverkauf mich nicht auf die ATGB hingeweisen hat und ich somit, lt. Urteil, nicht an die ATGB gebunden bin. Ausserdem sagt der BGH in seinem Urteil, dass die Nachfrage den Preis regelt. Darüber hinaus konnte ich aus persönlichen Gründen nicht zum Spiel gehen.Habe die Auktion selber abgebrochen, weil sich Jemand meldete, der die Karten haben wollte..
Nichts tubn würde ich auf keinen Fall. Eine einstweilige Verfügung ist schnell erwirkt.
Bei einer einstweiligen Verfügung wird erst mal nicht vom Gericht geprüft, ob alles rechtens ist, was der Kläger behauptet. Er muiss es nur glaubhaft darlegen. Die Prüfunf erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Es stellt ein Druckmittel dar z.B. schädigende Behauptungen nicht weiter zu verbreiten, oder bestimmte Handlungen zu unterlassen.
Edit: Beiträge zusammengeführt.
Wegen des Verkaufs berufe ich mich in einem Schreiben auf das BGH-Urteil I ZR 74/06 wonach ich den ATGB nicht unterliege, da der ursprüngliche Käufer bei Weiterverkauf mich nicht auf die ATGB hingeweisen hat und ich somit, lt. Urteil, nicht an die ATGB gebunden bin. Ausserdem sagt der BGH in seinem Urteil, dass die Nachfrage den Preis regelt. Darüber hinaus konnte ich aus persönlichen Gründen nicht zum Spiel gehen.Habe die Auktion selber abgebrochen, weil sich Jemand meldete, der die Karten haben wollte..
Nichts tubn würde ich auf keinen Fall. Eine einstweilige Verfügung ist schnell erwirkt.
Bei einer einstweiligen Verfügung wird erst mal nicht vom Gericht geprüft, ob alles rechtens ist, was der Kläger behauptet. Er muiss es nur glaubhaft darlegen. Die Prüfunf erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Es stellt ein Druckmittel dar z.B. schädigende Behauptungen nicht weiter zu verbreiten, oder bestimmte Handlungen zu unterlassen.
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