03-10-2014, 04:59 PM
@ldb u. krennz
Nochmal zu meinem Fall:
Ich würde nochmal die gleiche modUE wie beim ersten Mal (bezüglich der Fotos aus dem Stadioninneren) hinschicken und ein etwas geändertes Schreiben, in dem ich nochmal erzähle wieso, weshalb u warum ich die Karten für diese Spiele verkaufen musste.
Hier mal ein Auszug:
"Die in ihrem Schreiben aufgeführten privaten Ticketverkäufe, musste ich vornehmen, da ich teilweise aus beruflichen bzw. privaten Gründen verhindert war. Die Karten hatte ich jeweils für mich gekauft, um mit meiner Freundin und Familienmitgliedern die jeweiligen Spiele zu besuchen. Doch bei den betreffenden Spielen war ich als Fahrer und meistens auch noch ein oder zwei Mitfahrende, teilweise aus beruflichen oder privaten Gründen, verhindert. Da wir auch ca. 600 km von Dortmund entfernt wohnen, möchte man dann schon gern gemeinsam zum Spiel fahren. Laut dem BGH-Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06 ist es nicht verboten, aus privaten oder beruflichen Gründen, Eintrittskarten weiterzuverkaufen. Eine Preisbindung auf Eintrittskarten gibt es in Deutschland ebenfalls nicht. In Textziffer 40 dieses BGH-Urteils heißt es : „Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft.(vgl. Weller, NJW 2005, 934)“ Somit wäre auch, die mir vorgeworfene Rechtsverletzung, dass ich die Karten mit mehr als 15% über Originalpreis verkauft habe, hinfällig.
Aus diesem Grund ist der geforderte Schadensersatz i.H.v. 800 €, den ich mit Unterzeichnung ihrer Unterlassungserklärung zahlen soll, meines Erachtens unangemessen.
Um diese Angelegenheit zügig abzuschließen erwarte ich in Kürze eine Antwort auf dieses Schreiben.
wie siehts aus...
Nochmal zu meinem Fall:
Ich würde nochmal die gleiche modUE wie beim ersten Mal (bezüglich der Fotos aus dem Stadioninneren) hinschicken und ein etwas geändertes Schreiben, in dem ich nochmal erzähle wieso, weshalb u warum ich die Karten für diese Spiele verkaufen musste.
Hier mal ein Auszug:
"Die in ihrem Schreiben aufgeführten privaten Ticketverkäufe, musste ich vornehmen, da ich teilweise aus beruflichen bzw. privaten Gründen verhindert war. Die Karten hatte ich jeweils für mich gekauft, um mit meiner Freundin und Familienmitgliedern die jeweiligen Spiele zu besuchen. Doch bei den betreffenden Spielen war ich als Fahrer und meistens auch noch ein oder zwei Mitfahrende, teilweise aus beruflichen oder privaten Gründen, verhindert. Da wir auch ca. 600 km von Dortmund entfernt wohnen, möchte man dann schon gern gemeinsam zum Spiel fahren. Laut dem BGH-Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06 ist es nicht verboten, aus privaten oder beruflichen Gründen, Eintrittskarten weiterzuverkaufen. Eine Preisbindung auf Eintrittskarten gibt es in Deutschland ebenfalls nicht. In Textziffer 40 dieses BGH-Urteils heißt es : „Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft.(vgl. Weller, NJW 2005, 934)“ Somit wäre auch, die mir vorgeworfene Rechtsverletzung, dass ich die Karten mit mehr als 15% über Originalpreis verkauft habe, hinfällig.
Aus diesem Grund ist der geforderte Schadensersatz i.H.v. 800 €, den ich mit Unterzeichnung ihrer Unterlassungserklärung zahlen soll, meines Erachtens unangemessen.
Um diese Angelegenheit zügig abzuschließen erwarte ich in Kürze eine Antwort auf dieses Schreiben.
wie siehts aus...

