03-03-2014, 09:28 AM
Seit dem 1. September 2008 bestimt der in Kraft getretene §97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen" und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, sind aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Wann Fälle „einfach gelagert" sind, wird durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Ist das evtl für hier interessant?!
Evtl für mich?
Wenn die Herren mir schreiben, sie wollen 100 Euro haben, wissen sie offenbar, dass sie mehr eh nicht rauskriegen vor Gericht - oder wo auch immer... :-)
Ist das evtl für hier interessant?!
Evtl für mich?
Wenn die Herren mir schreiben, sie wollen 100 Euro haben, wissen sie offenbar, dass sie mehr eh nicht rauskriegen vor Gericht - oder wo auch immer... :-)

