02-25-2014, 12:51 PM
Moin Moin!
Bin durch google auf Euch und eine Anwaltsseite mit sofortiger Beratung gestoßen und wollte euch die Antwort nicht entgehen lassen:
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass auch das reine Anbieten von BD Tickets, die nicht per Sofortkauf zum Originalpreis bzw. unterhalb von 15% des Originalpreises angeboten werden, einen Verstoß gegen die ATG darstellt.
Aufgrund dessen sollte in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung im Namen des Schuldners abgegeben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt hingegen ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Denn mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wäre auch der Abgeltungsbetrag zu leisten.
Die Zahlung des geforderten Abgeltungsbetrages kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und garantiert nicht, dass die Gegenseite Sie noch hinsichtlich des wohlmöglich erzielten Mehrerlöses in Anspruch nimmt. Es besteht die Möglichkeit einen Vergleich unter der Bedingung einer Kostenreduzierung mit der Gegenseite zu schließen. Die Höhe der Kostenreduzierung hängt wiederum von dem erzielten Reingewinn ab, sofern die Karten tatsächlich verkauft wurden. Falls der Reingewinn im Bereich des hier geforderten Abgeltungsbetrages (XXX€) bewegt, sollte der Abgeltungsbetrag zur Abgeltung aller Forderungen vereinbart werden, damit die Gegenseite den Mehrerlös nicht noch einfordern kann.
Bin durch google auf Euch und eine Anwaltsseite mit sofortiger Beratung gestoßen und wollte euch die Antwort nicht entgehen lassen:
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass auch das reine Anbieten von BD Tickets, die nicht per Sofortkauf zum Originalpreis bzw. unterhalb von 15% des Originalpreises angeboten werden, einen Verstoß gegen die ATG darstellt.
Aufgrund dessen sollte in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung im Namen des Schuldners abgegeben werden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt hingegen ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden. Denn mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wäre auch der Abgeltungsbetrag zu leisten.
Die Zahlung des geforderten Abgeltungsbetrages kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und garantiert nicht, dass die Gegenseite Sie noch hinsichtlich des wohlmöglich erzielten Mehrerlöses in Anspruch nimmt. Es besteht die Möglichkeit einen Vergleich unter der Bedingung einer Kostenreduzierung mit der Gegenseite zu schließen. Die Höhe der Kostenreduzierung hängt wiederum von dem erzielten Reingewinn ab, sofern die Karten tatsächlich verkauft wurden. Falls der Reingewinn im Bereich des hier geforderten Abgeltungsbetrages (XXX€) bewegt, sollte der Abgeltungsbetrag zur Abgeltung aller Forderungen vereinbart werden, damit die Gegenseite den Mehrerlös nicht noch einfordern kann.

